Ich verstehe noch immer nicht, was genau passiert.
Ich denke, Du hast die Ursache der Verwirrung in #3 bereits erfasst. Leider beantwortet der TE Deine Fragen nicht. Auch sind die Fakten nicht ganz stimmig.
Meine Vermutung: Der TE möchte eine Teilfläche eines Grundstücks erwerben. Da das Grundstück bebaut ist, ist eine Teilungsgenehmigung von der Baugenehmigungsbehörde erforderlich. Die wird nur erteilt, wenn eine Baulast auf dem anderen Teilstück eingetragen wird. Da keine Anforderungen an den Rettungsweg gestellt werden - Erreichbarkeit durch Drehleiterfahrzeug oder großes Löschfahrzeug - ist bauordnungsrechtlich kein Fahrrecht notwendig. Die öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast beschränkt sich daher auf das notwendige Geh- und Leitungsrecht. Mit der Eintragung hat der TE nichts zu tun, weil er noch nicht Eigentümer ist.
Die Belastungen und Begünstigungen aus der öffentlich-rechtlichen Baulast haben keinen Einfluss auf die privatrechtlichen Vereinbarungen, die im Grundbuch gesichert sind.
Wie kann es sein, dass das Bauamt Euer notariell eingetragenes Recht verändert?
Das hat der TE so ja nicht geschrieben und wenn er das so verstanden hat, dann hat er es sicher falsch verstanden.
Da kann das Bauamt sich im Kreis drehen oder sonst was machen.
Das Bauamt verlangt genau die Baulasten, die zur Heilung der baurechtswidrigen Zustände notwendig sind. Die privatrechtlichen Vereinbarungen sind denen egal. Baulasteintragungen und Grundbucheintragungen haben nichts miteinander zu tun, es sei denn, der Eigentümer des belasteten Grundstücks verweigert die Eintragung einer Baulast, obwohl eine gleichlautende Eintragung im Grundbuch besteht. Dann ist die Eintragung der Baulast einklagbar.
Bei uns ist allerdings noch keine seltsame Meldung vom Bauamt gekommen.
Dann hat der Eigentümer des hinteren Grundstücks vermutlich noch keinen Bauantrag gestellt.