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Nur weil ein Anbau 2geschossig wirkt, sehr hoch ist oder tatsächlich ein 2-geschossiger Anbau ist, kann das Haus inkl. Anbau dennoch eingeschossig sein. Es zählt ja das Gesamte.Das Haus mit dem zweigeschossigen Anbau liegt also ebenfalls in einem Bereich, der eine eingeschossige Bauweise vorsieht.
Bei uns gilt auch die Eingeschossigkeit. Dem Augenschein nach besteht es zu 1/3 aus 2-geschossigen Stadtvillen und Bauhausstil-Häusern, die aber rechnerisch der Eingeschossigkeit zuzuordnen sind: hier ein Erker, da ein EG-Flachdach, Luftraum gehen auch immer.
Den sehe ich eher in Richtung sozialer Verträglichkeit bei Wohnungsnotstand und örtlichem Platzmangel. Zb Containerbau auf öffentlichem Grund oder Flächennutzung wegen öffentl. Interesse. (Asylunterkünfte und Erweiterungsmodule bei Schulen wären so ein Beispiel)Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch
Oder wenn ein Mehrfamilienhaus noch eine Aufstockung bekommt, um weitere Wohnungen zu generieren, obwohl es keine weiteren Stellplätze gibt. Dann überwiegt das Allgemeinwohl durch Wohnraumschaffung. Aber ich bin kein Fachmann, kann aber lesen.
Mag sein, dass auch begründet ist, wenn die Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl für ein Einfamilienhaus für eine Familie nicht ausreichen würde, da das Haus dann nur zu klein gebaut darf. Also, wenn ihr zb ein 700qm großes Grundstück mit Grundflächenzahl von 0,1 habt.
Ich hoffe, dass das nirgendwo steht, denn Nachahmer möchte man eben nicht haben.Wir haben uns daher auf die erlassene Befreiung bezogen und sehen uns daher nicht als "Vorbild" sondern eher als "Nachahmer".