Bauvoranfrage mit Befreiung soll abgelehnt werden?

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Zuletzt aktualisiert 02.07.2024
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Y

ypg

Das Haus mit dem zweigeschossigen Anbau liegt also ebenfalls in einem Bereich, der eine eingeschossige Bauweise vorsieht.
Nur weil ein Anbau 2geschossig wirkt, sehr hoch ist oder tatsächlich ein 2-geschossiger Anbau ist, kann das Haus inkl. Anbau dennoch eingeschossig sein. Es zählt ja das Gesamte.
Bei uns gilt auch die Eingeschossigkeit. Dem Augenschein nach besteht es zu 1/3 aus 2-geschossigen Stadtvillen und Bauhausstil-Häusern, die aber rechnerisch der Eingeschossigkeit zuzuordnen sind: hier ein Erker, da ein EG-Flachdach, Luftraum gehen auch immer.

Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch
Den sehe ich eher in Richtung sozialer Verträglichkeit bei Wohnungsnotstand und örtlichem Platzmangel. Zb Containerbau auf öffentlichem Grund oder Flächennutzung wegen öffentl. Interesse. (Asylunterkünfte und Erweiterungsmodule bei Schulen wären so ein Beispiel)
Oder wenn ein Mehrfamilienhaus noch eine Aufstockung bekommt, um weitere Wohnungen zu generieren, obwohl es keine weiteren Stellplätze gibt. Dann überwiegt das Allgemeinwohl durch Wohnraumschaffung. Aber ich bin kein Fachmann, kann aber lesen.

Mag sein, dass auch begründet ist, wenn die Grundflächenzahl/GFZ für ein Einfamilienhaus für eine Familie nicht ausreichen würde, da das Haus dann nur zu klein gebaut darf. Also, wenn ihr zb ein 700qm großes Grundstück mit Grundflächenzahl von 0,1 habt.
Wir haben uns daher auf die erlassene Befreiung bezogen und sehen uns daher nicht als "Vorbild" sondern eher als "Nachahmer".
Ich hoffe, dass das nirgendwo steht, denn Nachahmer möchte man eben nicht haben.
 
K

Koniferenbude

Nur weil ein Anbau 2geschossig wirkt, sehr hoch ist oder tatsächlich ein 2-geschossiger Anbau ist, kann das Haus inkl. Anbau dennoch eingeschossig sein. Es zählt ja das Gesamte.
Bei uns gilt auch die Eingeschossigkeit. Dem Augenschein nach besteht es zu 1/3 aus 2-geschossigen Stadtvillen und Bauhausstil-Häusern, die aber rechnerisch der Eingeschossigkeit zuzuordnen sind: hier ein Erker, da ein EG-Flachdach, Luftraum gehen auch immer.


Den sehe ich eher in Richtung sozialer Verträglichkeit bei Wohnungsnotstand und örtlichem Platzmangel. Zb Containerbau auf öffentlichem Grund oder Flächennutzung wegen öffentl. Interesse. (Asylunterkünfte und Erweiterungsmodule bei Schulen wären so ein Beispiel)
Oder wenn ein Mehrfamilienhaus noch eine Aufstockung bekommt, um weitere Wohnungen zu generieren, obwohl es keine weiteren Stellplätze gibt. Dann überwiegt das Allgemeinwohl durch Wohnraumschaffung. Aber ich bin kein Fachmann, kann aber lesen.

Mag sein, dass auch begründet ist, wenn die GRZ/GFZ für ein Einfamilienhaus für eine Familie nicht ausreichen würde, da das Haus dann nur zu klein gebaut darf. Also, wenn ihr zb ein 700qm großes Grundstück mit GRZ von 0,1 habt.

Ich hoffe, dass das nirgendwo steht, denn Nachahmer möchte man eben nicht haben.

Ja die "Tricks" mit denen man Eingeschossigkeit erreichen kann, kenne ich. Wir hatten ursprünglich selbst gehofft auf diese Weise bei uns noch was rauszuholen. Allerdings gilt in unserem Fall noch das Baurecht der 60er Jahre, da der Bebauungsplan aus dieser Zeit stammt. Damals musste 1/3 der Geschossfläche unter 2,30 m liegen. Wie groß das untere Geschoss ist, ist dabei leider vollkommen egal.
In unserem Falle ist das so, dass das Nachbarhaus einen Kniestock von 1,60 m hat. Durch die damals übliche hohe Dachneigung ist die lichte Raumhöhe von 2,30 m natürlich schnell erreicht. Durch den Anbau entfällt die Dachneigung über einen großen Teil der Rückseite des Hauses. Ich wüsste echt nicht, wo da noch 1/3 unter der maßgeblichen lichten Raumhöhe liegen soll.

Meiner Meinung nach dürfen sich auch andere Bauherren auf eine einmal erteilte Befreiung berufen.

Für uns ist halt ärgerlich, dass wir die beantragte Befreiung wie gefordert umfangreich schriftlich begründet haben und in der Anhörung nun überhaupt nicht darauf eingegangen wird. Es wäre z. B. für die Anhörung hilfreich, wenn man uns dargelegt hätte, warum der Fall des Nachbarn anders gelagert sein sollte als unserer. Jetzt haben wir keine Ahnung was wir noch anderes schreiben sollen, als das, was wir ohnehin schon geschrieben haben. Anhörungen kenne ich eigentlich anders.
 
Y

ypg

Damals musste 1/3 der Geschossfläche unter 2,30 m liegen. Wie groß das untere Geschoss ist, ist dabei leider vollkommen egal.
die 1/3 beziehen sich auf die Fläche
In unserem Falle ist das so, dass das Nachbarhaus einen Kniestock von 1,60 m hat. Durch die damals übliche hohe Dachneigung ist die lichte Raumhöhe von 2,30 m natürlich schnell erreicht. Durch den Anbau entfällt die Dachneigung über einen großen Teil der Rückseite des Hauses. Ich wüsste echt nicht, wo da noch 1/3 unter der maßgeblichen lichten Raumhöhe liegen soll.
Also, aus der Ferne kann man ja nur vermuten. Wir kennen quasi nichts auser Deinen Aussagen. Die können aber subjektiv sein. Es fehlen sicherlich auch für uns Tatbestände, die jetzt gar nicht genannt sind, aber ein Amt zur Prüfung heranzieht. In diesem Fall mag es funktioniert haben, weil nur die Rückseite betroffen ist, der Außencharakter aber bestehen bleibt.

Für uns ist halt ärgerlich, dass wir die beantragte Befreiung wie gefordert umfangreich schriftlich begründet haben und in der Anhörung nun überhaupt nicht darauf eingegangen wird.
Wie schon gesagt, die Begründungen kennen wir nicht.
Und die, die sich auf den §31 beziehen könnten, sind im Privaten doch gar nicht einfach darzulegen..
 
Zuletzt aktualisiert 02.07.2024
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