Vermesser, Lageplan erstellen zum Bauantrag Neubaugebiet

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B

Bauexperte

Hallo,

bei uns im Neubaugebiet (NRW) gibt es momentan ein große Diskussion. Für einen Lageplan zum Bauantrag (es gibt natürlich einen Bebauungsplan) gibt es zwei Meinungen:

1. Der Lageplan zum Bauantrag kann durch den Architekten erstellt werden (Höhenangaben sind durch den Entwicklungsträger vorhanden)
2. Der Lageplan zum Bauantrag muss vom Vermesser erstellt werden (was natürlich nicht billig ist)

Es ist mir schon klar, dass der Vermesser auf jeden Fall das fertige Haus einmessen muss. MUSS er allerdings auch den Lageplan erstellen (und falls ja, wo steht das)?

Bringt doch mal Licht ins Dunkel
Dann Lass sie alle diskutieren

Katastervermessungen sind gesetzlich geregelte, hoheitliche Aufgaben, die der Sicherung des Grundeigentums und der Wahrung des Grenzfriedens dienen.

Diese unterliegen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amtes der behördlichen Aufsicht durch die obere Vermessungsbehörde. Als Träger eines öffentlichen Amtes und damit Teil des öffentlichen Vermessungswesen sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ähnlich den Notaren - zu einem besonderen Maß an Objektivität und Rechtstreue verpflichtet. Zwar sind sie bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben privatrechtlich tätig, haben jedoch behördliche Funktion. Dem hohen rechtlichen Anspruch an derartige Vermessungsaufgaben folgend, ist hierbei ein stringentes und umfangreiches vermessungs- und verwaltungstechnisches Regelwerk zu beachten. Grundlage hierfür ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster VermKatG NRW.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
N

nordanney

Hallo Bauexperte,
das beantwortet leider noch nicht meine Frage. Die Grundstücke sind alle bereits vermessen, die Liegenschaftskarte wurde erstellt und die jeweiligen Grundbücher sind ebenfalls gebildet worden.
Es geht mir um den Lageplan zum Bauantrag, die Anforderungen an einen Lageplan sind in § 3 der BauPrüfVO geregelt. Hier gibt es den Absatz 3, der besagt, dass "In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden." können. Hierauf beziehen sich unser Architekt und auch unser Bauleiter. Ein Ausführungsplan des Entwicklungsträgers mit den zukünftigen Geländehöhe ist vorhanden, worauf aufgebaut werden kann.
M.E. hat unser Architekt (der seit langen EFHs im Münsterland plant und natürlich auch die Bauanträge stellt) recht.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Es geht mir um den Lageplan zum Bauantrag, die Anforderungen an einen Lageplan sind in § 3 der BauPrüfVO geregelt. Hier gibt es den Absatz 3,
(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn


  1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG handelt,
  2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
  3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
  4. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht.
Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden.

der besagt, dass "In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden." können. Hierauf beziehen sich unser Architekt und auch unser Bauleiter. Ein Ausführungsplan des Entwicklungsträgers mit den zukünftigen Geländehöhe ist vorhanden, worauf aufgebaut werden kann.
M.E. hat unser Architekt (der seit langen EFHs im Münsterland plant und natürlich auch die Bauanträge stellt) recht.
Recht haben und Recht bekommen sind leider immer zwei Paar Schuhe

Mit dem "Ausführungsplan" des Entwurfträgers ist imho der Vorabzug Lageplan gemeint; er läge demnach bereits vor. Ausführungspläne erstellt im Allgemeinen Dein Architekt für Dich, damit er die Ausschreibungen in Angriff nehmen kann. Insofern könnte ich der Zuversicht Deines Architekten/Bauleiters zustimmen, denn es muß ja lediglich der Hauskörper sowie die Entwässerung eingezeichnet werden. Andererseits steht und fällt diese Annahme mit der Zustimmung des Bauaufsichtsamtes und wie der/die dortige Sachbearbeiterin gelaunt ist.

Was spricht dagegen, Deinen Architekten - kommunizieren auf Augenhöhe ist immer gut - dort anrufen und diese brennende Frage klären zu lassen?

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Y

ypg

Verstehe ich das richtig, dass wegen ca. 200 Euros (einfacher Lageplan für Bauantrag) debattiert wird?
 
N

nordanney

Nein, es geht um knapp 1.800€, die die Vermesser bei uns aufrufen inkl. Ansteckung aber ohne Endeinmessung. Daher schon wichtig für uns.
 
W

Wastl

Nein, es geht um knapp 1.800€, die die Vermesser bei uns aufrufen inkl. Ansteckung aber ohne Endeinmessung. Daher schon wichtig für uns.
Vermesser und Katasteramt Auszug sind doch 2 unterschiedliche Dinge.
Für den Bauantrag reicht der Katasteramt Auszug. Den bekommst du in Bayern für 35 € inkl. Liegeschaftsverzeichnis (Nachbarschaftsverzeichnis).
Der Vermesser kostet mehr Geld, der kommt aber erst, wenn eine Grobabmessung und danach das Schnurgerüst (Feinabmessung) gemacht wird. Also kurz vor Baubeginn.
 
Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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