§34 / 35 Baugesetzbuch, Fragen zur Planung eines Einfamilienhaus

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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M

Myrna_Loy

„Würdet ihr grundsätzlich dem Bauamt zustimmen, dass es sich bei der Fläche außerhalb des Baufensters bereits um einen Außenbereich handeln könnte? Wir und auch die Architekten stehen der Argumentation eher skeptisch gegenüber.“
Das Bauamt scheint bei Euch doch wie bei uns zu argumentieren - außerhalb Baufenster = Außenbereich.
 
B

Bamboochaa

Ne, das gilt für den Nachbarn zum Beispiel nicht. Das Hauptargument liegt darin, dass wir sozusagen das Randgrundstück haben und südlich von uns kein weiteres Nachbargrundstück folgt und wir daher im Außenbereich liegen „könnten“
 
E

Escroda

die ausgewiesene Baufläche liegt bei ca. 430qm
Wenn Du damit die rosafarbene Fläche meinst, dann kann ich Dir mitteilen, dass diese keinerlei baurechtliche Bedeutung hat, da sie nur die tatsächliche Nutzung im Liegenschaftskataster darstellt. Sollten die Stadtplaner oder Genehmiger damit argumentieren, dann lass es Dir schriftlich geben, denn dann haben sie schon verloren.
Natürlich wäre uns eine Überschreitung der Baufläche in österlicher Richtung lieber.
"Natürlich" finde ich das nicht. Im Gegenteil. Aber vielleicht missverstehe ich Dich.
So könnten wir der ursprünglichen Forderung des Bauamtes, das Gebäude in die Flucht zum Nachbargebäude zu setzen, besser nachkommen und gleichzeitig eine Art Sichtschutz zum Nachbarn generieren.
Zeichne mal Deine Wunschposition in die Karte.
Würdet ihr grundsätzlich dem Bauamt zustimmen, dass es sich bei der Fläche außerhalb des Baufensters bereits um einen Außenbereich handeln könnte?
Außenbereich könnte IMHO an der Nutzungsartengrenze zum Wald (hellgraue Linie in Nord-Süd-Richtung durchs Grundstück) beginnen; ist aber unwichtig, da meine faktische Baugrenze nach Osten mit Deiner übereinstimmt und damit eine weitere Verschiebung nach Osten nicht möglich wäre.
Flurkarte.png

Wie seht ihr die Chancen, dass das Bauamt zumindest eine Bebauung in östlicher Richtung zulässt, sodass wir unser Gebäude in Verlängerung zum Nachbarn platzieren könnten?
Gut, wenn wir das gleiche Verständnis vom Maximum der östlichen Verschiebung haben.
Kann das Bauamt grundsätzlich das Baufenster erweiterten
Da es kein Baufenster gibt, gibt's auch nichts zu erweitern. Nach §34 Baugesetzbuch gibt es höchstens Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Einfügens bei der überbaubaren Fläche.
ab dem Stein der Wand ist alles Außenbereich
Sorry, ich verstehe nicht was Du meinst.
Das Hauptargument liegt darin, dass wir sozusagen das Randgrundstück haben und südlich von uns kein weiteres Nachbargrundstück folgt und wir daher im Außenbereich liegen „könnten“
Das wäre schwer nachvollziehbar, es sei denn, es gibt einen Landschaftsplan. Auch ein Blick in den Flächennutzungsplan könnte sich lohnen.
 
B

Bamboochaa

"Natürlich" finde ich das nicht. Im Gegenteil. Aber vielleicht missverstehe ich Dich.

Zeichne mal Deine Wunschposition in die Karte.

Außenbereich könnte IMHO an der Nutzungsartengrenze zum Wald (hellgraue Linie in Nord-Süd-Richtung durchs Grundstück) beginnen; ist aber unwichtig, da meine faktische Baugrenze nach Osten mit Deiner übereinstimmt und damit eine weitere Verschiebung nach Osten nicht möglich wäre.
Anhang anzeigen 59903

Gut, wenn wir das gleiche Verständnis vom Maximum der östlichen Verschiebung haben.
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Ich denke wir haben hier dasselbe Verständnis - nur das ich die Ecke der Hausnummer 29a nicht mit einbezogen habe und eher den direkten Nachbarn als Fluchtpunkt genutzt habe. Eine noch östlichere Ausrichtung macht natürlich keinen Sinn und ist auch nicht vorgesehen.


Das wäre schwer nachvollziehbar, es sei denn, es gibt einen Landschaftsplan. Auch ein Blick in den Flächennutzungsplan könnte sich lohnen
Einen Flächennutzungsplan habe ich als Screenshot vorliegen. Es fehlt nur die Legende. Der braune Bereich müsste bereits Naturschutzgebiet sein, der über unser Grundstück verläuft. Ist aus meiner Sicht aber auch nicht weiter relevant, da eh in keiner Weise bebaubar.
34-35-baugb-fragen-zur-planung-eines-efh-487397-1.jpg
 
Y

ypg

Wenn Du damit die rosafarbene Fläche meinst, dann kann ich Dir mitteilen, dass diese keinerlei baurechtliche Bedeutung hat, da sie nur die tatsächliche Nutzung im Liegenschaftskataster darstellt. Sollten die Stadtplaner oder Genehmiger damit argumentieren, dann lass es Dir schriftlich geben, denn dann haben sie schon verloren.

"Natürlich" finde ich das nicht. Im Gegenteil. Aber vielleicht missverstehe ich Dich.

Zeichne mal Deine Wunschposition in die Karte.

Außenbereich könnte IMHO an der Nutzungsartengrenze zum Wald (hellgraue Linie in Nord-Süd-Richtung durchs Grundstück) beginnen; ist aber unwichtig, da meine faktische Baugrenze nach Osten mit Deiner übereinstimmt und damit eine weitere Verschiebung nach Osten nicht möglich wäre.
Anhang anzeigen 59903

Gut, wenn wir das gleiche Verständnis vom Maximum der östlichen Verschiebung haben.

Da es kein Baufenster gibt, gibt's auch nichts zu erweitern. Nach §34 Baugesetzbuch gibt es höchstens Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Einfügens bei der überbaubaren Fläche.

Sorry, ich verstehe nicht was Du meinst.

Das wäre schwer nachvollziehbar, es sei denn, es gibt einen Landschaftsplan. Auch ein Blick in den Flächennutzungsplan könnte sich lohnen.
Puh, das wollte ich auch gerade schreiben ;)
 
B

Bamboochaa

@Escroda @ypg

Würde der oben geteilte Flächennutzungsplan noch etwas an eurer Einschätzung ändern?

Andernfalls wären meine Fragen auch schon weitestgehend geklärt und ich würde in den nächsten Wochen einen separaten Thread über das Projekt starten.
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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