Die Rechtsprechung ist sich einig, dass eine Dachterrasse auf einer privilegierten Grenzgarage unzulässig ist, wenn die Terrasse bis an die Grenze heranreicht. Bei Einhaltung der abstandsfläche durch die Terrasse, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die einen meinen, das grenzständige Gebäude verliere insgesamt seine Privilegierung, weil es teilweise anders genutzt werde, analog zur Einrichtung einer Werkstatt in einer Garage. Die anderen sind der Auffassung, dass die Terrasse lediglich das Garagendach als Bodenplatte nutze und damit das privilegierte Gebäude nicht verändere. Denn eine Terrasse oder ein Balkon mit konstruktiv eigener Bodenplatte oder die von
@toxicmolotow vorgeschlagene Aufteilung in zwei Gebäude wäre zweifelsfrei zulässig, hätte im Ergebnis aber die gleiche Wirkung. Es gibt verschiedene Urteile, z.B. VGH Baden-Württemberg, 24. Juli 1998, AZ 8 S 1306/98, welches die Zulässigkeit bestätigt, oder auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (15 ZB 13.2671), welches die Nutzung einer grenzständigen Dachterrasse zwar verbietet, aber unter 15 finden sich Hinweise, dass eine Dachterrasse mit Grenzabstand durchaus genehmigungsfähig sein könnte. In NRW würde eine Dachterrasse, die die Abstandsflächen einhält genehmigt, es sei denn, es gibt andere planungs- oder bauordnungsrechtlichen Hindernisse, z.B. Festsetzung im Bebauungsplan als Fläche für Garagen und Stellplätze.
Wenn deine Dachterrasse ein Herzenswunsch ist und das Landratsamt Argumenten gegenüber verschlossen bleibt, solltest Du dich anwaltlich beraten lassen.