Terrasse auf Garage bei zwingender Grenzbebauung

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Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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11ant

11ant

Normalerweise darf man auf einer Garage mit Grenzbebauungsprivileg keine Terrasse haben. Aber hier sollte sich das Landratsamt mal entscheiden, ob die Garage denn nun an die Grenze muß oder nicht. Wo die Terrasse ja 3 m Grenzabstand einhält, halte ich das für in Ordnung. Und nicht zuletzt ließe sich das wohl auch per Baulast mit dem Nachbarn klären. Ich vermute, wenn sich @Escroda dazu äußert, weiß man dann mehr.
 
T

toxicmolotof

Die Lösung ist doch ganz einfach und das Problem ist, dass es nur eine Garage ist.

Teile die Garage in zwei Garagen auf und baue nur auf der nicht grenzständigen Garage die Dachterrasse.
 
11ant

11ant

Teile die Garage in zwei Garagen auf und baue nur auf der nicht grenzständigen Garage die Dachterrasse.
Das war vorhin auch mein spontaner erster Gedanke, den habe ich aber wieder "runtergeschluckt", weil man heute ja die doppelbreiten Tore liebt (und weil ich es zumindest mit der Konsequenz einer Fuge dazwischen würde vermeiden wollen). Aber vielleicht ist es trotzdem besser, den naheliegenden Gedanken auszusprechen

Ich würde dennoch vom Landratsamt wollen, daß die sich mit sich selbst einig werden, ob die Garage nun entweder an die Grenze muß oder nicht dahin darf - beides gleichzeitig geht ja nicht.
 
E

Escroda

Die Rechtsprechung ist sich einig, dass eine Dachterrasse auf einer privilegierten Grenzgarage unzulässig ist, wenn die Terrasse bis an die Grenze heranreicht. Bei Einhaltung der abstandsfläche durch die Terrasse, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die einen meinen, das grenzständige Gebäude verliere insgesamt seine Privilegierung, weil es teilweise anders genutzt werde, analog zur Einrichtung einer Werkstatt in einer Garage. Die anderen sind der Auffassung, dass die Terrasse lediglich das Garagendach als Bodenplatte nutze und damit das privilegierte Gebäude nicht verändere. Denn eine Terrasse oder ein Balkon mit konstruktiv eigener Bodenplatte oder die von @toxicmolotow vorgeschlagene Aufteilung in zwei Gebäude wäre zweifelsfrei zulässig, hätte im Ergebnis aber die gleiche Wirkung. Es gibt verschiedene Urteile, z.B. VGH Baden-Württemberg, 24. Juli 1998, AZ 8 S 1306/98, welches die Zulässigkeit bestätigt, oder auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (15 ZB 13.2671), welches die Nutzung einer grenzständigen Dachterrasse zwar verbietet, aber unter 15 finden sich Hinweise, dass eine Dachterrasse mit Grenzabstand durchaus genehmigungsfähig sein könnte. In NRW würde eine Dachterrasse, die die Abstandsflächen einhält genehmigt, es sei denn, es gibt andere planungs- oder bauordnungsrechtlichen Hindernisse, z.B. Festsetzung im Bebauungsplan als Fläche für Garagen und Stellplätze.
Wenn deine Dachterrasse ein Herzenswunsch ist und das Landratsamt Argumenten gegenüber verschlossen bleibt, solltest Du dich anwaltlich beraten lassen.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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