B
Bauexperte
Guten Morgen,
Was ist denn - außer der BB, vertraglich festgehalten?
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Aus diesem § läßt sich leicht ableiten, daß Dein Baubetreuer wesentlich mehr Euronen in Rechnung stellen könnte, als er es getan hat. Jedoch nur dann, wenn ich mich nicht irre in der Frage Werkvertrag ja/nein.
**Quelle: dejoure.org
Liebe Grüsse, Bauexperte
Nein, darf er nicht; u.a. dem vorzugreifen, habe ich ebenfalls das Baugesetzbuch zitiert.Er ist kein Bau-Ing., falls das eine Rolle spielt. Er ist "Baubetreuer", was bekanntlich keine geschützte Berufsbezeichnung ist. Darf er überhaupt nach HOAI abrechnen?
Das ist - nach meinem Verständnis - ein normaler Werkvertrag; gleich, welchen Namen das Kind trägt. Die Beschränkung "Kündigung nur aus wichtigem Grund" kenne ich dagegen nur aus Arbeits- oder Handelsvertreterverträgen. Vlt. trägt @Otus11 etwas zur Aufklärung bei.Wir haben einen "Architekten- und Projektsteuerungsvertrag" mit einem so genannten Baubetreuer unterschrieben. Der Vertrag beinhaltet die Baubeschreibung zu einem vereinbarten Festpreis 321.000 €.
Was ist denn - außer der BB, vertraglich festgehalten?
In **§ 649, Kündigungsrecht des Bestellers, steht:Für die erbrachte Leistung möchte ich ja auch gern zahlen. Aber natürlich nicht mehr als nötig. Ich finde, es sollte für beide Seiten fair bleiben.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Aus diesem § läßt sich leicht ableiten, daß Dein Baubetreuer wesentlich mehr Euronen in Rechnung stellen könnte, als er es getan hat. Jedoch nur dann, wenn ich mich nicht irre in der Frage Werkvertrag ja/nein.
**Quelle: dejoure.org
Liebe Grüsse, Bauexperte