das Gesetz ist im Grunde völlig harmlos, solange du alle dir bekannten Mängel bei der Abnahme schriftlich bemängelst.
Nein, das Gesetz ist da in der Abgrenzung restriktiv: Ohne Vorbehalt keine Rechte!
Nur protokollieren reicht nicht.
In der Praxis wird das von vernünftigen Unternehmen aber vernünftig gehandhabt.
Die Abnahmeerklärung hat ja mehrere Folgen:
** Fälligkeit der Vergütung
** Erfüllungsphase endet, Gewährleistungsphase beginnt
** Beginn der Verjährung
** Umkehr der Beweislast (im Prozess) für Mängel (!)
Mit der Abnahme sagt man; "Ok, passt."
Man soll daher mit
bei (!) der Annahme erkennbaren Mängeln auch bitte
bei (!) der Abnahme ankommen, nicht hinterher.
Sind kleinere Mängel da, sagt wie man es also sinngemäß:
"Ok, passt, bis auf.... Das möchte ich vertragsgerecht bis zum..."
Rechtlich ist das noch der ursprüngliche Erfüllungsanspruch.
Mängel
nach Abnahme: Gewährleistungsansprüche.
Und ja, nach dem Vorbehalt ist das zweitwichtigste:
Mängel rein ins Protokoll!!!
Da nicht bequatschen lassen und darauf bestehen.
Bestreiten kann den Mangel der GU gern - aber erst hinterher oder ggf. gleich schon im Protokoll.