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derdietmar
Danke für die Antworten.
Im vorliegenden Fall gibt es keine gesonderten Satzungsregeln, es gilt die BayBO. Bebauung nach §34.
Ich wäre ehrlich gesagt verwundert, wenn obige Bauweise zulässig wäre. Mich interessiert daher, welche Abstände dann tatsächlich einzuhalten sind und aus welcher gesetzlichen Grundlage sie sich ergeben. Aus Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung konnte ich nichts dazu ableiten, BayBO definiert die Abstände als senkrechte umgeklappte Flächen. Bliebe noch das Nachbarrecht.
Grundsätzlich gelten in Bayern ja die 3m, ggf. mehr, abhängig von der Wandhöhe. Den Fall kann man ja beliebig verkomplizieren, indem man z.B. für eine der Abstandsflächen das 16m Privileg in Anspruch nimmt. Welche Wandhöhe gilt dann für die Ecke?
@haydee Kannst du mir sagen, wie sich die 3m in deinem Beispiel begründen?
Im vorliegenden Fall gibt es keine gesonderten Satzungsregeln, es gilt die BayBO. Bebauung nach §34.
Ich wäre ehrlich gesagt verwundert, wenn obige Bauweise zulässig wäre. Mich interessiert daher, welche Abstände dann tatsächlich einzuhalten sind und aus welcher gesetzlichen Grundlage sie sich ergeben. Aus Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung konnte ich nichts dazu ableiten, BayBO definiert die Abstände als senkrechte umgeklappte Flächen. Bliebe noch das Nachbarrecht.
Grundsätzlich gelten in Bayern ja die 3m, ggf. mehr, abhängig von der Wandhöhe. Den Fall kann man ja beliebig verkomplizieren, indem man z.B. für eine der Abstandsflächen das 16m Privileg in Anspruch nimmt. Welche Wandhöhe gilt dann für die Ecke?
@haydee Kannst du mir sagen, wie sich die 3m in deinem Beispiel begründen?