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Hallo zusammen,
ich habe eine Baugenehmigung in Baden-Württemberg nach §49 Landesbauordnung für mein zu errichtendes Einfamilienhaus vorliegen. Nun ist die Frage, in wiefern man eingeplante Fenster noch ändern darf, ohne dass man sich die Änderung genehmigen lassen muss? Sofern dies überhaupt möglich ist.
Um folgende konkrete Fälle geht es:
1.) Das Kellerfenster (mit Lichtschacht) im Technikraum (wird über Kontrollierte-Wohnraumlüftung belüftet) soll gestrichen werden.
2.) Ein Fenster soll in der Garage hinzugefügt werden. Die Garage steht direkt am Haus ein wenig nach hinten versetzt, so dass auch die Garagentüre von der Terrasse aus zugänglich ist. Und neben die Türe soll ein Fenster hinkommen. Die Grundstücksgrenze zu Straße befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite.
Kann dies gemacht werden oder bedarf es hierzu einer Genehmigung? Weiß das jemand, wie das in Ba-Wü ist?
Vielen Dank
ich habe eine Baugenehmigung in Baden-Württemberg nach §49 Landesbauordnung für mein zu errichtendes Einfamilienhaus vorliegen. Nun ist die Frage, in wiefern man eingeplante Fenster noch ändern darf, ohne dass man sich die Änderung genehmigen lassen muss? Sofern dies überhaupt möglich ist.
Um folgende konkrete Fälle geht es:
1.) Das Kellerfenster (mit Lichtschacht) im Technikraum (wird über Kontrollierte-Wohnraumlüftung belüftet) soll gestrichen werden.
2.) Ein Fenster soll in der Garage hinzugefügt werden. Die Garage steht direkt am Haus ein wenig nach hinten versetzt, so dass auch die Garagentüre von der Terrasse aus zugänglich ist. Und neben die Türe soll ein Fenster hinkommen. Die Grundstücksgrenze zu Straße befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite.
Kann dies gemacht werden oder bedarf es hierzu einer Genehmigung? Weiß das jemand, wie das in Ba-Wü ist?
Vielen Dank