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...Paragraph 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
...Anzahl der Wohneinheiten
Die Anzahl der Wohneinheiten wird bei Einzelhäusern auf Max. 2 Wohneinheiten festgesetzt und dient der Erhaltung des Einfamilienhaus Charakters im Siedlungsgebiet.Die Begrenzung der Wohnungszahl je Wohngebäude soll insbesondere die Entstehung von Mehrfamilienhäuser im Blockinnenbereich verhindern.
Zur Erinnerung habe ich noch mal den Eingangspost beigefügt.
Denn ich frage mich gerade, ob Deine Antwort Dein Ernst ist.