Hallo Yvonne,
Wenn man mit Architekt baut, dann gibt es keinen Werkvertrag, sondern die HOAI-Tabelle (oder sehe ich das falsch?)
Wenn Deine Aussage ausschließlich gemeint ist, liegst Du falsch. Ansonsten ein klares Jein ;)
Es gab früher - heute eher weniger, weil die Architekten das Haftungsrisiko scheuen - beide Kombinationen. Einen Vertrag für die Architektenleistungen nach HOAI und einen separaten Vertrag für den Neubau an sich; der Architekt war Planer und Bauleiter in Personalunion. nicht selten kombinierte sich beides in einem einzigen Werkvertrag und der Architekt galt als klassischer GU.
Der macht Ausschreibungen bei den Gewerken und so fort.
Bemustern tut man doch wohl auch immer noch selbst als Bauherr.
Nur, wenn es einen einzigen Vertrag mit dem Architekten für alle erforderlichen Planungsstufen gibt. Dann bereitet der Architekt die Ausschreibungen vor und der AG (Auftraggeber/Bauherr) entscheidet anhand Bemusterung und Preis.
Günstige GU/GÜ gehen eventuell bei der Technik nicht auf den Bauherren ein, weil das Typenhaus Sabrina nun mal genau in dieser Konstellation mit Heizung x und Fenstergrößen soundso als Kfw-Haus 70 funktioniert. Veränderungen bedeuten Mehraufwand, aber wer will das bezahlen?
Das oder Vetternwirtschaft - eines von beidem trifft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu.
Obwohl Herr Viebrockhaus bestimmt auch nach hinten gefallen wäre, wenn er seine Superduper-Technik nicht einbauen soll, die er anpreist, sondern etwas anderes.
Da änderst Du gar nix ...
Hat man eigentlich ein Bemusterungsrecht??? Ich weiss jetzt nicht, was in unserer Bauleistungsbeschreibung steht... Ist das irgendwo fixiert?
Nur wenn und sofern vertraglich vereinbart.
Liebe Grüsse, Bauexperte