11ant
Nein, das mußten sie m.W. schon in den 80ern nicht (noch früher weiß ich nicht). Aber Architekten müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben, und die kalkuliert ihre Beiträge wohl nach der Honorarordnung (wie bei Steuerberater und Rechtsanwälte ja auch). Bei einem niedrigen Honorar kann diese sich somit benachteiligt fühlen. Das ist aber m.E. in der Praxis dadurch lösbar, daß der Haftpflicht gegenüber das Auftragsvolumen immer so berichtet wird, als habe man die HOAI angewandt. Dem Auftraggeber tatsächlich nach HOAI zu berechnen, folgt daraus m.E. nicht zwingend.Ich dachte allerdings , dass alle Architekten nach HOAI abrechnen müssen. Hab ich da was verpasst? Ein Urteil zu dem schwebemden Verfahren hat es doch noch nicht gegeben, oder?