Allgemeine Bestimmungen
1. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplan eingetragenen und damit fest- gesetzten Pflanzgebote sind so zu verstehen, dass die markierten Standorte der Bäume um maximal 5 m verschoben werden können. – Das Nachbarrecht Baden-Württemberg ist dabei einzuhalten.
2. Für alle Pflanzgebote gilt, dass nur standortgerechte heimische Arten der Arten- verwendungsliste nach Tabelle 3 (Seite 12-13) zu verwenden sind.
3. Die im Bebauungsplan eingetragenen Einzelbäume und Gehölzbestände mit Pflanzbindung sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Baumaßnahmen imunmittelbaren Bereich zu diesen Gehölzen sind besondere Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Abgängige Gehölze sind innerhalb einer Wachstumsperiode zu ersetzen.
4. Bei Einzelbaumpflanzungen muss pro Baum eine unbefestigte Fläche von 6 m2 gewährleistet sein. Kleinere Baumscheiben sind zulässig, sofern die Bäume ein gut durchwurzelbares Substrat erhalten.
Bestimmungen für den privaten Bereich
11. Zufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Pflaster bzw. Rasengit- tersteinen oder Schotterrasen herzustellen. Wasserundurchlässige Beläge sind ebenfalls zulässig, aber nur dort, wo das darauf anfallende Niederschlagswasser schadlos in das angrenzende Gelände auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird und versickert oder in eine vorhandene Regenwasserzisterne eingeleitet werden kann.
12. Die Gebietseingrünung A1 ist als Pflanzgebotsfläche mit einer 5 bzw. 3 m breiten Hecke (vergleich Planeinschrieb) aus heimischen Gehölzen herzustellen. Zu verwenden sind Gehölzarten gemäß Artenverwendungsliste Tabelle
3. Pflanz- dichte: 1 Strauch je 2,5 m2 Pflanzgebotsfläche (Korrektur gemäß Gemeinderats- beschluss vom 20.12.2016) . Der Anteil der Dornensträucher muss mindestens 1/3 betragen. Zusätzlich ist pro 50 m2 ein Laubbaum zu pflanzen. Die Anpflan- zung muss innerhalb eines Vegetationsjahres nach Fertigstellung der baulichen Anlage (Einzugstermin) erfolgen.
13. Je angefangene 250 m2 Grundstücksfläche ist auf den privaten Grundstücken ein Laubbaum (Stammumfang 12-14 cm) entsprechend Artenverwendungsliste Ta- belle 3 zu setzen. Die mittels Pflanzgebote bzw. Pflanzbindung vorgegebenen Bäume können hierauf angerechnet werden.
14. Flachdächer sind mit mindestens 8cm
Substrat bedeckt extensiv zu begrünen. Dies gilt auch für Dächer von Garagen und Carports.
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, sind mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsfläche für Rasen, Stauden oder Bodendecker anzulegen.