C
corumbiko
Hallo Experten,
Bundesland: NRW
Folgende Situation:
Ein etwa 400 qm Grundstück in leichter Hanglage darf gemäß §34 (wie Nachbargebäude) bebaut werden, kein bebauungsplan liegt vor.
- Bodengutachten wurde erstellt => Boden tragfähig, Gründung möglich.
Ein größeres Grundstück wurde irgendwann mal neu parzelliert, das besagte Grundstück ist also eine der neu entstandenen kleineren Parzellen. Geplant ein freistehendes Einfamilienhaus, Maße 10 x 9, das Baufenster dafür genügend.
- Höhenaufnahme durch Vermesser und die unter Berücksichtigung aufgenommener Höhen vom Architekten dann schon entworfenen Grundrisse und Entwurf des Lageplans ergeben die Tatsache, dass …
… diejenige Stelle im EG wo der vom Bauherren unbedingt gewünschte Ausgang zur künftigen Terrasse aus dem Wohnzimmer sein sollte, wegen „ max. 1 Meter Aufschüttung“ Regelung dafür aus rechtlicher Sicht doch nicht geeignet wäre !
Grund dafür:
- durch die Hanglage muss zur Gebäudeaufsetzung knapp 1 Meter Aufschüttung über jetziger „NATÜRLICHEN“ Geländeoberfläche lt. einzuhaltenden Höhenvorgaben erfolgen. Das durch diese Aufschüttung neu entstandene Gelände wäre dann die künftige Terrasse.
- Wegen Höhenunterschied zwischen rechter Baufensterseite (befindend an Grenze zu Nachbargrundstück) wäre auf dieser – linken – Seite des Baufensters (befindend MITTIG auf besagtem Grundstück, also weit weg von Grundstücksgrenzen / Nachbarschaft ) das Fundament ziemlich hoch zu mauern, sodass weitere etwa 70 cm Höhe bis zur Haussohle / Bodenplatte , man kann also sagen Ausgangstür zur Terrasse mit einer Außentreppe zu überbrücken wären.
- da eine solche Treppe ebenfalls eine bauliche Anlage darstellt und wie eine weitere Aufschüttung vom Bauamt gewertet würde, darf die Treppe nicht angebracht werden, da man dann bei einer Gesamthöhe von 1,70 Meter an Aufschüttung landen würden à verboten wegen „ max. 1 Meter Aufschüttung“ Regelung.
Es wird dafür nun eine Heilung / Abhilfe gesucht, (die Alternative: „ ein komplettes Verschieben des Ausganges woanders hin“ sei hier gar nicht betrachtet).
- Hinweis: Kein Platz für weitere durch „1 Meter“ Überschreitung auszulösende Abstandsfläche zu Nachbargrundstück leider vorhanden, die Möglichkeit entfällt …
- Derzeit wurde noch gar keine Kommunikation mit Behörden bzgl. des Bauvorhabens auf dem Grundstück geführt, kein Bauantrag gestellt.
- Nachbarn kennen die geschilderten Gegebenheiten / Situation auf dem Grundstück auch nicht.
- Die vom Vermesser aufgenommen Höhen sind also nur dem Bauherr , dem Vermesser und dem Architekten aktuell bekannt. Ein Gebäudelageplan wurde vom Vermesser noch nicht erstellt.
Nun zu der eigentlichen Frage:
è Überlegung:
Jetzige Höhenaufnahmen und Gebäudeplanung komplett verwerfen, Schritt zurück, weg vom Bauvorhaben.
1. erstmal komplett „ohne bauliche Absichten“….. im mittleren Bereich des Grundstückes erstmal soviel Zusatzboden aufschütten, dass die neue Höhe in diesem Bereich etwa 80 cm höher ist als zuvor. Erstmal so stehen lassen, nichts weiter tun.
2. Dann erst die Erstvermessung der Höhen und darauf basierend neue Gebäudeplanung vornehmen lassen, Lageplan erstellen, Bauantrag einreichen.
So gesehen, wären die Höhen ja jetzt so, dass auf der linken Baufensterseite zwar weiterhin Fundament ziemlich hoch zu mauern, jedoch keine „extra“ Aufschüttung nötig wäre und somit eine entsprechend hohe Treppe zum Ausgang gesetzt werden könnte,
à man bliebe selbst mit der Treppe weiterhin unter „1 Meter“ .
Ich hätte gern gewusst, ob dieses Konzept eine Chance auf Erfolg hat und wo mögliche Hindernisse liegen könnten / worauf zu achten wäre ?
Vielen Dank.
Gruss
Bundesland: NRW
Folgende Situation:
Ein etwa 400 qm Grundstück in leichter Hanglage darf gemäß §34 (wie Nachbargebäude) bebaut werden, kein bebauungsplan liegt vor.
- Bodengutachten wurde erstellt => Boden tragfähig, Gründung möglich.
Ein größeres Grundstück wurde irgendwann mal neu parzelliert, das besagte Grundstück ist also eine der neu entstandenen kleineren Parzellen. Geplant ein freistehendes Einfamilienhaus, Maße 10 x 9, das Baufenster dafür genügend.
- Höhenaufnahme durch Vermesser und die unter Berücksichtigung aufgenommener Höhen vom Architekten dann schon entworfenen Grundrisse und Entwurf des Lageplans ergeben die Tatsache, dass …
… diejenige Stelle im EG wo der vom Bauherren unbedingt gewünschte Ausgang zur künftigen Terrasse aus dem Wohnzimmer sein sollte, wegen „ max. 1 Meter Aufschüttung“ Regelung dafür aus rechtlicher Sicht doch nicht geeignet wäre !
Grund dafür:
- durch die Hanglage muss zur Gebäudeaufsetzung knapp 1 Meter Aufschüttung über jetziger „NATÜRLICHEN“ Geländeoberfläche lt. einzuhaltenden Höhenvorgaben erfolgen. Das durch diese Aufschüttung neu entstandene Gelände wäre dann die künftige Terrasse.
- Wegen Höhenunterschied zwischen rechter Baufensterseite (befindend an Grenze zu Nachbargrundstück) wäre auf dieser – linken – Seite des Baufensters (befindend MITTIG auf besagtem Grundstück, also weit weg von Grundstücksgrenzen / Nachbarschaft ) das Fundament ziemlich hoch zu mauern, sodass weitere etwa 70 cm Höhe bis zur Haussohle / Bodenplatte , man kann also sagen Ausgangstür zur Terrasse mit einer Außentreppe zu überbrücken wären.
- da eine solche Treppe ebenfalls eine bauliche Anlage darstellt und wie eine weitere Aufschüttung vom Bauamt gewertet würde, darf die Treppe nicht angebracht werden, da man dann bei einer Gesamthöhe von 1,70 Meter an Aufschüttung landen würden à verboten wegen „ max. 1 Meter Aufschüttung“ Regelung.
Es wird dafür nun eine Heilung / Abhilfe gesucht, (die Alternative: „ ein komplettes Verschieben des Ausganges woanders hin“ sei hier gar nicht betrachtet).
- Hinweis: Kein Platz für weitere durch „1 Meter“ Überschreitung auszulösende Abstandsfläche zu Nachbargrundstück leider vorhanden, die Möglichkeit entfällt …
- Derzeit wurde noch gar keine Kommunikation mit Behörden bzgl. des Bauvorhabens auf dem Grundstück geführt, kein Bauantrag gestellt.
- Nachbarn kennen die geschilderten Gegebenheiten / Situation auf dem Grundstück auch nicht.
- Die vom Vermesser aufgenommen Höhen sind also nur dem Bauherr , dem Vermesser und dem Architekten aktuell bekannt. Ein Gebäudelageplan wurde vom Vermesser noch nicht erstellt.
Nun zu der eigentlichen Frage:
è Überlegung:
Jetzige Höhenaufnahmen und Gebäudeplanung komplett verwerfen, Schritt zurück, weg vom Bauvorhaben.
1. erstmal komplett „ohne bauliche Absichten“….. im mittleren Bereich des Grundstückes erstmal soviel Zusatzboden aufschütten, dass die neue Höhe in diesem Bereich etwa 80 cm höher ist als zuvor. Erstmal so stehen lassen, nichts weiter tun.
2. Dann erst die Erstvermessung der Höhen und darauf basierend neue Gebäudeplanung vornehmen lassen, Lageplan erstellen, Bauantrag einreichen.
So gesehen, wären die Höhen ja jetzt so, dass auf der linken Baufensterseite zwar weiterhin Fundament ziemlich hoch zu mauern, jedoch keine „extra“ Aufschüttung nötig wäre und somit eine entsprechend hohe Treppe zum Ausgang gesetzt werden könnte,
à man bliebe selbst mit der Treppe weiterhin unter „1 Meter“ .
Ich hätte gern gewusst, ob dieses Konzept eine Chance auf Erfolg hat und wo mögliche Hindernisse liegen könnten / worauf zu achten wäre ?
Vielen Dank.
Gruss