Das Dokument ist nicht ominös sondern das Zeugnis zur sogenannten Genehmigungsfiktion nach §69 Abs. 5 SächsBO.
Danke für die Information. "Ominös" war nicht wertend gemeint, sondern sollte meine mangelnde Kenntnis auf diesem Gebiet zum Ausdruck bringen. Nun, da ich die genaue Bezeichnung kenne, kann ich zu einem späteren (ich will die Behördenmitarbeiter nicht unnötig nerven) Zeitpunkt nochmal konkret genau danach fragen.
Wie lange ist es her, dass die geänderten Bauvorlagen eingereicht wurden?
Die geänderten Bauunterlagen (der Architekt nannte sie "Tekturen") wurden am 18.04.21 eingereicht.
Hast Du eine schriftliche Bestätigung des Eingangsdatums erhalten?
Für die geänderten Bauunterlagen erhielten wir keine schriftliche Bestätigung.
Wurde Dir in irgendeinem Anschreiben von der Baugenehmigungsbehörde der "Zeitpunkt der Entscheidung" nach §69 Abs. 4 mitgeteilt?
- Im ersten Schreiben der Baubehörde "Nachforderung von Unterlagen" vom 22.12.2020 wurde darauf hingewiesen, "...dass erst mit dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO die Bearbeitungsfrist der Bauaufsichtsbehörde beginnt (§ 69 Abs. 4 SächsBO). Die fehlenden Unterlagen haben wir am 29.01.2021 nachgereicht.
- Im zweiten Schreiben der Baubehörde "Bestätigung der Vollständigkeit der Bauvorlagen" vom 03.02.2021 wurde uns die Vollständigkeit zum 01.02.2021 bestätigt. In diesem Schreiben wird auf § 69 Abs. 4 SächsBO "bei Vorliegen eines wichtigen Grundes" verwiesen.
- Im dritten Schreiben der Baubehörde vom 24.03.2021 mit Bezeichnung "Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde uns mitgeteilt, dass "das Einvernehmen der Stadt ..." nicht erteilt wurde.
- Worauf wir am 31.03.2021 einen "Antrag auf Aussetzung des Verfahrens um 3 Monate" stellten, um die Bauunterlagen zu überarbeiten und den Vorgaben des Bebauungsplan anzupassen.
- Im vierten und letzten Schreiben der Baubehörde vom 08.04.2021 "Bestätigung Ruhen des Verfahren" wurde "Der Fristlauf zum 01.05.2021 nach § 69 Abs. 4 SächsBO" gehemmt.
- Am 16.04.2021 haben wir die geänderten Unterlagen eingereicht und nichts mehr schriftlich erhalten. Erst letzte Woche dann auf meinen Anruf hin die telefonische Auskunft, ja wir können bauen und der Hinweis, dass keine schriftliche Genehmigung mehr erfolgen würde, ich aber einen Antrag auf ein "Zeugnis zur sogenannten Genehmigungsfiktion nach §69 Abs. 5 SächsBO" stellen könnte. Das habe ich gemacht und hoffe, dass so ein Zeugnis nicht allzu aufwändig zu erstellen ist.
Die Behördenmitarbeiter arbeiten trotz erschwerter Bedingungen (Corona, Krankheit, Urlaub) wirklich sehr gut, kompetent und schnell und ich will sie nicht unnötig behelligen, aber ohne etwas Schriftliches in der Hand, trauen sich mein Mann und ich nicht zu bauen.