moHouse
Der 492a hat gar nichts mit dem konkreten Sachverhalt der ÖRAG zu tun. Es ging um den Fakt, dass der Anbieter ja frei entscheiden könne welchen Kunden er zu welchen Bedingungen vertraglich bindet.Ich sehe noch immer größere Unterschiede zum Sachverhalt der ÖRAG in Bezug auf §492a weshalb ich den Paragrafen samt Absatz nicht als Referenz sehen würde.
Und genau das kann man halt so nicht dastehen lassen. Der 492a ist EIN Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber hier Schranken setzt.
In der Praxis wird der Kunde dann halt aus anderen Gründen abgelehnt, wenn er sich weigert einen zusätzlichen Vertrag abzuschließen ;)
Also nochmal: zum aktuellen Zeitpunkt ist es in der Praxis nicht möglich ohne zusätzliche Versicherung die ÖRAG-Rechtsschutz abzuschließen. Meine Aussage von ganz weit oben ist damit ganz offensichtlich falsch. Ob es rechtlich korrekt ist, kann ich nicht final beurteilen. Die Durchsetzung macht keinen Sinn. Schließt am besten die Feuerrohbau/ Gebäudeversicherung mit ab :)