Baum auf Grundstück fällen

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M

M.arco

Hallo zusammen.

wir möchten mit dem Bau unseres Einfamilienhaus in Hessen Hohenstein beginnen.
Auf unserem Grundstück ist ein älterer Walnussbaum der sich dort befindet wo das Haus errichtet werden soll.

Aus meiner Laien-Sicht sieht der Baum auch nicht sehr gesund aus.

Nun ist mir bekannt, dass es bei uns wohl keine Baumschutzsatzung gibt.
Auf dem Grundstück befinden sich etliche weitere Bäume, welche aber stehen bleiben sollen. Nur eben ist der Bau mit dem einen Baum nicht möglich.

Welche Lösungen gibt es hier? Im Netz bin ich bisher nicht wirklich schlau geworden.

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

Marco
 
Nordlys

Nordlys

Hier wäre das unproblematisch, wenn Du bis Oktober warten kannst, dann dürftest Du ihn einfach umhauen. Wenn vorher nötig, Ordnungsamt um Sondergenehmigung bitten. Kleiner formloser Antrag mit Begründung, will bauen, hab Baugenehmigung, muss weg, das Ding, ist im Weg, bittebitte, erlaub mir das, ich bin auch nicht böse und lass die vielen anderen stehen. Karsten
 
T

toxicmolotof

Aber das Bundesnaturschutzgesetz wird wohl auch bei Euch gelten. Also vor dem 30.09. wird es schwierig mit fällen.
 
T

toxicmolotof

Ich weiß nicht, ob du dort, wo du bist das fällen kannst oder nicht. Aber zumindest stört dich dann das
BNatSchG nicht mehr.

§ 39 BNatSchG

(5) Es ist verboten,
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)behördlich durchgeführt werden,
b)behördlich zugelassen sind oder
c)der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

§ 69 BNatSchG

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder auf den Stock setzt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18, 20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


Wie immer, viel Auslegungssache...
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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