Es ist bei der Treppe zum Keller ... der Abstand zwischen letzter Stufen und Boden (Fliese). Der ist geringer als die Norm es zulässt. Man tritt also nicht ins Leere, sondern der Boden kommt früher als ggf. gedacht (Wenn man nicht hinsieht ).
"... als die Norm es
zuläßt" - also Norm
und Toleranz werden verfehlt ? - das ist ein "erheblicher" Mangel, über dessen rechtliche Konsequenzen (Benutzungsuntersagung ?) ich mich informieren würde.
Ich tue mich schwer mit der Vorstellung, wie das gekommen sein soll: daß man sich im EG für einen flacheren Fußbodenaufbau entschieden hat als ursprünglich geplant, aber dafür im Keller plötzlich Fußbodenheizung haben wollte ? - da würde ich eher den umgekehrten Fall erwarten.
Aber ich spekuliere mal: man hat sich oberirdisch für einen höheren Fußbodenaufbau entschieden. Um zur Einhaltung aller geplanten Höhen (im Hinblick auf eine einzuhaltende Traufhöhe zum Beispiel) nicht alle Pläne ändern zu müssen, hat man kurzerhand die Geschosshöhe des Kellergeschosses reduziert und vergessen, die Kellertreppe umzubestellen. Und nun erzählt man dem Bauherren die Mär von der wundersamen Höhenverminderung
Tausend verstauchte Füße später ärgert man sich noch über die Bequemlichkeit, den Mangel gegen eine symbolische Entschädigung zu vergessen.