Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, auf den die Rechtsprechung schon lange hinsichtlich des Grundstücks der Grundstücksanteils Kaufrecht, auf die Bauherstellung aber - und hier insbesondere auf die Gewährleistung - Baurecht im Sinne des Werkvertragsrechts anwendet.
Wir wissen es nicht und können den TE nur darauf hinweisen, genau hinzuschauen (bzw. rechtskundig hinschauen zu lassen), um welches Konstrukt es sich in seinem Fall tatsächlich handelt. Bauträgerverträge sind ein weites Feld, und meist irgendwie verkappt sowie Finanz- und gewährleistungsrechtlich oft unterschiedlich einzuordnen. Als einzigen pauschalen Rat kann man dem Hausinteressenten nur geben, sich zu keinem Begriff mit Erklärungen abspeisen zu lassen, die der Vertragsgegner selbst gibt, sondern einen unabhängigen Fachmann bewerten zu lassen, was da auf dem Teller liegt. Einen, der haftet, versteht sich - und den findet man bei aller Liebe nicht in einem Forum, hier kann man nur grobe allererste Hilfe leisten.
Gibt es so was für Einfamilienhäuser - einen Share Deal? Habe ich in 20 Jahren noch nicht gesehen und kann ich mir such absolut nicht vorstellen.
Der TE hat ja geschrieben,
der Geschäftsführer gründet für jedes neue Bauvorhaben eine neue UG.
und das habe ich hier als auf dieses eine Haus bezogen interpretiert. Ich kenne das sonst auch nur für ganze Projekte, d.h. ein ganzes Baugebiet bzw. wenn nur für ein einzelnes Gebäude, dann mit einem Dutzend Wohneinheiten.
Aber zurück zum Kern der Ausgangsfrage: werthaltige Garantien sind z.B. Fertigstellungsbürgschaften; für Gewährleistungen kenne ich derartiges nicht; eine Rechtsform oder ein ehemaliges Stammkapital allein bedeuten garnichts belastbares. Was man von einer UG hingegen immer sagen kann, ist daß sie relativ schwach auf der Brust ist: denn sobald sie ein Geschäftsjahr mit dem Anwachsen ihres Stammkapitals auf das einer GmbH abgeschlossen hat, wird sie quasi automatisch umgeformt. Dieses "Ansparen" läuft gesetzlich automatisch (durch Gewinneinstellung) ab, d.h. eine erfolgreiche UG wird automatisch bald zur erwachsenen GmbH und ist solange sie dies noch nicht ist in der Regel auch noch kein gern gesehener Kunde bei Versicherern von Gewährleistungsrisiken. Mein Hinweis
und Du nachher diese Gesellschaft mitsamt dem von ihr besessenen Haus übernimmst
bedeutet "in einfacher Sprache": "paß´ auf, daß Du nicht nachher Ansprüche nur gegen Dich selbst (als Rechtsnachfolger Deines Anspruchsgegners) hast".