11ant
Ja, das wäre sonst tatsächlich ein Problem, und nochmals ja, fortgelten würde der Vertrag sonst ohne Kündigung. Das Ereignis selbst löst noch keine Kündigung aus, und der Verwalter könnte sonst auf die Fortgeltung bestehen wollen. Ebenso könnte er wohl die Kündigung ohne diese Klausel abwehren. Daher halte ich für sehr sinnvoll, die Insolvenz im Vertrag ausdrücklich in den Reigen der "wichtigen Gründe" einzubeziehen, damit dies nicht strittig werden kann.laut Anwalt ist es ein Problem, bei Insolvenz überhaupt aus dem Vertrag zu kommen,
und der würde weiter gelten
Das hingegen halte ich für einen im Zweifel zahnlosen frommen Wunsch, und zwar aus zwei Gründen: erstens weil ich ihm das Insolvenzrecht entgegenstehen sehe. "Nur erbrachte Leistungen" im Gegensatz zu "auch den entgangenen Gewinn" ja, das deckt hier die vereinbarte Anerkennung als wichtiger Grund wohl ab. "Nur erbrachte Leistungen" im Sinne von "unverzügliche ungeminderte Rückvergütung vorausbezahlter nächster Leistungsschritte" hingegen nein, siehe oben: zweierlei Maß. Zweitens ist die Formulierung "die der AN zu vertreten hat" nicht "sicher". Denn dazu gehört die Insolvenz nicht so unbedingt - mindestens nicht bei einem Fremdantragsverfahren - und aus der vereinbarten Anerkennung der Insolvenz als wichtigem Sonderkündigungsgrund allein läßt sich dies m.E. hier ebenfalls nicht ableiten. Aus meiner Sicht ist der Kündigungsgrund im Falle der Anwendung dieser Klausel einvernehmlich und damit in diesem Sinne "von beiden Seiten ausgehend" (und zu vertreten).... im Falle der außerordentlichen Kündigung des AG die der AN zu vertreten hat, hat der AN nur Anspruch auf Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen...
Hoffentlich wird der Quatsch des Disputs zwischen juristischen Laien jetzt nicht noch quätscher, in dem sich auch noch Juristen dazugesellen - nicht daß auf Seite 140 noch jemand "back to Topic" rufen muß *LOL*