Danke für eure Antworten. Mir sind einige Begriffe noch nicht ganz klar
Bitte, daran soll es nicht scheitern: Bauvoranfrage heißt das rechtliche Instrument, welches Du hier brauchst. Diese Anfrage stellt man an ein Bauamt zweckmäßigerweise nicht rein textlich, sondern mit bildlichen Anlagen in Gestalt zeichnerischer Darstellungen, wie sich das geplante Bauvorhaben in das Grundstück einfügen wird. Das kann und darf Jedermann, und ein einfaches Schüler-Geodreieck ist schon das einzige technische Instrument dazu. Wer das seinen Architekten machen läßt und von diesem bereits einen Vorentwurf hat, verwendet diesen Vorentwurf für die bildlichen Anlagen der Voranfrage. Ein Vorentwurf ist eine Skizze des Gebäudes im Maßstab 1:200, aus dem man nur die Baukörperform einschließlich ihrer Einhaltung aller Höchstmaße und die Dachneigung erkennen kann, und der noch meilenweit davon entfernt ist, daß man Fensterlagen festgelegt hätte. Diese Vorplanung gehört zur Leistungsphase 2 nach HOAI (die übrigens anhaltend gültig ist und sogar fortgeschrieben wird, aufgehoben wurde lediglich die verbindliche Anwendung ihrer Honorartabelle). Eine Grobplanung - und erst recht eine, die (siehe "Fenster") über die Vorplanung hinausginge - gibt es nicht. Ich bin daher der Meinung, Du sollest Dich gegenüber ihrer königlichen Majestät dem Bauamtsleiter erdreisten, die Dir nach republikanischem Recht auch als Laiin zustehende Bauvoranfrage selbst zu stellen. Anläßlich der komischen Auffassung des Bauamtes rate ich Dir dazu, dies mit dem im Beitrag #14 genannten Satz zu begleiten. Eine Erinnerung ist nichts anderes, als was man im Alltagssprachgebrauch eine "erste Mahnung" nennt. Da sollen die eben garnicht erst auf die Idee kommen, Dich durch Nichtbearbeitung zu veranlassen. Der Bauamtsleiter wird dann zum Rechtsamtsleiter gehen, der wird ihm sagen: "Hinnerk, da hast Du Pech gehabt, diese Bürgerin kennt ihr Recht". Eine Normenkontrollklage ist eine Klage auf Feststellung, daß eine Vorschrift gegen übergeordnetes Recht verstößt (und daher nichtig ist). Der komische Sonderweg des hamburgischen Bauamtes (oder ist es gar nur das des Bezirksamtes ?) ist nämlich, was der Rechtsanwalt Jun so schön als "Quatschjura" bezeichnet. "Kein Anwaltszwang" bedeutet, daß Du das Bauamt vor dem Verwaltungsgericht auf die Bearbeitung Deiner Bauvoranfrage verklagen könntest, ohne dafür einen Anwalt schicken zu müssen. Deshalb der dezente Drohhinweis "nun haltet euch mal schön brav freiwillig an die Gesetze, bevor ich euch Beine mache oder gar die Ohren langziehe". Erfahrungsgemäß verstehen Verwaltungen solche Hinweise, daß sie ihre Faxen mit anderen Bürgern machen müssen - die, die ihre Rechte kennen, sind ja eine Minderheit und gefährden die Ruhige Kugel des Öffentlichen Dienstes nicht in schmerzhaftem Maße. Da kann man schon´mal eine "Ausnahme" *LOL* machen. Nach meiner Einschätzung kommst Du so schneller weiter, als für eine im Leistungskatalog der HOAI nicht existente Planungsvariante einen dazu bereiten Architekten, Bauingenieur, Maurer- oder Zimmerermeister zu finden.