Bebaute Fläche: Gehören Garage / Carport zur bebauten Fläche?

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E

Escroda

was ist denn eine "direkt am Haus liegende Terrasse" ?
Das, was die meisten Bauherren an ihr Wohnzimmer bauen, um den Sommer zu genießen. Wenn Du durch eine bodentiefe Tür aus deinem Haus auf deine Terrasse treten kannst, handelt es sich bei der Terrasse eben nicht um eine Nebenanlage im Sinne des §14 Baunutzungsverordnung, sondern um ein Bestandteil der Hauptanlage, also des Wohnhauses, und muss voll bei der Grundflächenzahl-1 angerechnet werden und übrigens auch im Baufenster liegen. Du könntest deine Terrasse auch weiter hinten im Garten z.B. als Grillplatz anlegen, sofern der Bebauungsplan das anderweitig nicht ausschließt. Dann wäre sie nicht mit dem Wohnhaus verbunden und wäre eine untergeordnete Nebenanlage die zur Grundflächenzahl-2 zählt.
Es steht indirekt im §20 Baunutzungsverordnung:
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14,
Balkone, Loggias, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder
zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Warum sollte die Terrassen hier ausdrücklich aufgeführt sein, wenn sie immer zu den Nebenanlagen gehörten. Zugegeben, bietet immer noch Interpretationsspielräume und man könnte die Formulierung noch weiter hinterfragen. Daher gibt es zu diesem Thema einschlägige Kommentare und Gerichtsurteile, die die Stadt Frankfurt a.M. in einer Arbeitshilfe Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl sehr schön zusammengefasst und auf ihrer Website veröffentlicht hat.
 
P

Payday

sorry aber in deiner zitierten Baunutzungsverordnung steht nirgends, das terrassen direkt am Haus voll angerechnet werden. ansonsten läßt man halt 1 cm (als Dehnungsfuge eh notwendig) Platz und schon ist es nicht mehr direkt miteinander verbunden (wo wäre sonst die grenze?). verbunden wäre es wenn ja nur, wenn zb die Terrasse ebenfalls auf der Bodenplatte des Hauses stünde (war wohl nie gemacht wird).
wenn eine Terrasse voll angerechnet wird, müßte eine Garage auch voll angerechnet werden, wenn diese sich am Haus befindet usw...

ich habe den Satz in der Baunutzungsverordnung mal etwas entschlackt, damit er sich besser liest:
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggias, Terrassen sowie bauliche Anlagen ... unberücksichtigt.
es fehlt der Passus mit dem landesrecht.

original:

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggias, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
 
E

Escroda

sorry aber in deiner zitierten Baunutzungsverordnung steht nirgends, das terrassen direkt am Haus voll angerechnet werden.
Aber das ist nun mal das Wesen von Gesetzen und Verordnungen, dass sie möglichst allgemein gehalten sind und nicht auf jeden Einzelfall eingehen können.
wo wäre sonst die grenze?
Das entscheidet der Sachbearbeiter, der die Baugenehmigung erteilt oder eben versagt. Wenn Du mit der Versagung nicht einverstanden bist, kannst Du mit ihm und seinen Vorgesetzten diskutieren und wenn jeder bei seiner Auslegung des Gesetzestextes bleibt, muss eben ein Gericht entscheiden. Und aus diesen Gerichtsentscheidungen entstehen verwaltungsinterne oder öffentliche Handlungsempfehlungen, die bei Einzelfallentscheidungen herangezogen werden, gegen die Du wiederum klagen kannst.
wenn eine Terrasse voll angerechnet wird, müßte eine Garage auch voll angerechnet werden, wenn diese sich am Haus befindet usw...
Nein, denn was zur Grundflächenzahl-2 zählt steht ausdrücklich in §19 Baunutzungsverordnung
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8

Terrassen sind hier, anders als in §20, nicht ausdrücklich aufgeführt. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung, wann eine Terrasse eine Nebenanlage ist. Mit deiner Dehnungsfuge ist sie es sicherlich nicht, aber ob sie nun 1m oder 10m vom Haus entfernt sein muss, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
 
P

Payday

ich habe mir das noch mal durchgelesen. du hast recht, man könnte es wirklich so auslegen wie du sagst.
eine einfache Lösung gibts aber auch: die Terrasse ist einfach eine Zuwegung zur Garage, denn die Zuwegung fällt unter §19. es wird nirgends genau festgelegt, was denn eine Zuwegung oder Stellfläche ist. kann mein Auto ja auch auf der Terrasse parken. man müßte dann natürlich eine direkte Möglichkeit haben, das Auto von der Straße dort parken zu können.
es gibt zumindest keinen technischen Grund, wieso eine gepflasterte Zuwegung zu 50% überschritten werden darf, die Terrasse - wenn sie denn direkt am Haus liegt (obgleich ist das mit den am Haus noch immer nicht gefunden habe) -mit exakt den gleichen Steinen aber nicht. das mit den am Haus steht wirklich nirgends und kann auch nirgends rausinterpretiert werden. weil es gibt keine Terrasse weit weg vom Haus, zumindest wird diese in der Baunutzungsverordnung nirgends erläutert.
 
E

Escroda

Im genannten 20 (4) geht es ja auch im die GESCHOSSfläche, nicht um die Grundflächenzahl ...
richtig, §20 schließt die Terrassen ausdrücklich aus, während §19 nur
1. Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14 und
3. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird
privilegiert, Terrassen nicht.
es gibt keine Terrasse weit weg vom Haus
Das kommt auf die Definition von Terrasse an. Wenn Du es so siehst, gibt es erst recht keinen Grund, die Terrasse in die Grundflächenzahl-2 einzubeziehen, da diese ja in §19 nicht erwähnt wird.
 
Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
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