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Terrassenüberdachungen dürfen in Bayern ohne ein Baugenehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden, wenn ihre Fläche nicht größer als 30 m2 ist und ihre Tiefe nicht mehr als 3 m beträgt. Die Errichtung größerer Überdachungen ist dagegen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.