Hallo,
danke erst mal für die ausführlichen Antworten. Da ist ja schon einiges zusammen gekommen und auch einiges klarer :)
Escroda scheint ja den Bebauungsplan sehr genau zu kennen ;-) Bei den Fragen handelt es sich um ein Grundstück im Abschnitt "WA1a" somit trifft das mit den festgesetzten Aufschüttungen nicht zu.
Bei den Grundstücken in diesem Abschnitt "WA1a" handelt es sich um mehrere Grundstücke, die von Ost nach West verlaufen und allesamt auf der Westseite (besonders im hinteren Bereich) teilweise deutlich tiefer liegen wie auf der Ostseite. Das letzte Grundstück am Ende der Straße hat allein einen Höhenunterschied > 5m (!), stellt aber auch eine Ausnahme dar.
Wir haben noch nicht mit dem Nachbarn über irgendwas reden können (wir kennen ihn leider noch nicht persönlich, da das Grundstück erst jetzt verkauft wurde), nur ist es so, dass er vermutlich auf der Ostseite seines Grundstücks (unsere Grenze) sein Grundstück vermutlich nicht aufschütten wird, da sein Grundstück auf der Westseite ca. 3m tiefer ist wie auf der Ostseite (warum sollte er dann noch höher gehen - ich vermute er würde eher abgraben wenn er was ändern will).
Wir haben es ähnlich (im Vergleich zu den meisten anderen Grundstücken sogar noch relativ schwach ausgeprägt). Bei uns ist die Westseite im hinteren Bereich des Grundstücks ca. 2m tiefer wie auf der Ostseite im hinteren Bereich. Auf der Ostseite hin soll alles so bleiben wie es ist, da dort das nächste Grundstück eben anschließt und der Nachbar dort auch nichts ändern will.
Wir wollen den Garten hinter dem Haus nach Möglichkeit gut nutzbar machen, dass bspw. auch Kinder spielen können oder ein kleiner Nuztgarten angelegt werden kann, daher sollte - zumindest ein Teil - hinter dem Haus einigermaßen eben - oder nur leicht geneigt - sein und nicht zu steil.
Das man hier kein topfebenes Grundstück bis zur Grenze wie in Nordeutschland hinbekommt ist uns klar ;-) Daher kommen auch die Fragen nach dem Bebauungsplan und was hier erlaubt ist.
Was ich nun verstanden habe ist folgendes (bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege):
Wir dürfen nach Bebauungsplan zum Nachbarn (an der Grenze) eine maximale Höhe einer Stützmauer - die wohl auch keine Natursteinmauer sein muss - von 50 cm machen oberhalb des bisherigen Geländeverlaufs machen, da der Bebauungsplan außer an Nebenanlagen (die haben wir an der Seite nicht) nicht mehr zulässt.
Das heißt auf dem Grundstück selbst (weit genug Weg von der Grenze) dürften Mauern prinzipiell auch >1m (und müssen nicht aus Naturstein sein) sein wie ich das verstanden habe, sofern aufgeschüttet wird. Richtig ?
Will man abgraben gilt die Begrenzung von 1m (dies trifft auf uns nicht zu, da wir an der Ostseite zum Nachbarn hin den Geländeverlauf lassen wollen wie er ist bzw. nirgendwohin abgraben und abstützen wollen.
Was für Möglichkeiten haben wir auf der Westseite sonst noch um das Grundstück in diesem Bereich etwas ebener zu gestalten? Wie sieht es da bspw. mit Böschungen aus (die natürlich entsprechend befestigt und auf unserem Grundstück liegen müssen - aber auch entsprechend Platz brauchen) ?
Ab wann redet man denn von einer Stützmauer im Sinne eines Bebauungsplan ?
Danke für eure Rückmeldung.
Gruß
Karl