Halbe Geschosse gibt es im Baurecht nicht, so dass sie auch nicht vorgeschrieben sein können. Bei Dir ist eingeschossige Bauweise festgesetzt.
Satteldach ist vorgeschrieben
Auch das ist falsch. Das siehst Du schon an deinen Nachbarn, die zum Teil Krüppelwalmdächer gebaut haben. Lediglich die Dachneigung ist vorgeschrieben. Ich persönlich mag zwar Pultdächer nicht und wir kennen deine Planung nicht, aber hier könnte auch ein Lösungsansatz stecken, da ja der obere Abschluss eines Pultdaches als First gilt, dessen Höhe in deinem Bebauungsplan nicht begrenzt ist.
Die Traufhöhe ist nicht weiter definiert.
Ich habe mir aber nochmal zwei Urteile des OVG NW vom 3. Mai 2010, AZ 7 A 1942/08 und vom 6. November 2013, AZ 7 D 16/12.NE durchgelesen. Danach möchte ich mein "anfechtbar" in #2 zu "auslegbar" korrigieren. Da der untere Bezugspunkt anhand der Definition im Bebauungsplan gut zu ermitteln ist, geht es nur um den oberen, der nach dem erstgenannten Urteil "an der unteren Kante der maßgeblichen Dachaußenfläche" anzusetzen ist.
Ich möchte gerne langwierige Diskussionen vermeiden und so pragmatisch wie möglich vorgehen.
Eine Anfechtung des Bebauungsplans wäre da sicher nicht zielführend und - ohne die Begründung zum Bebauungsplan zu kennen - nach o.g. Überlegungen vermutlich hier auch aussichtslos.
Doch die Auffassung des Gerichtes von der Traufhöhe eröffnet Dir ja schon die gewünschte Unabhängigkeit vom Dachaufbau, da, anders als bei der Abstandsflächenberechnung, auf die Unterkante des Daches Bezug genommen wird. Ob das dann für die - offensichtlich nicht nur von mir für sinnlos erachteten - 3m lichte Höhe reichen wird, musst Du dann mal mit den genauen Straßen- und Grundstückshöhen überprüfen.