A
Apolyxo
Hallo liebe Hausbau-Gemeinde
Ich bräuchte mal eine unverbindliche Einschätzung unserer Erfolgsaussichten auf Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch.
Ich erkläre mal die derzeitige Situation: Auf dem fraglichen Grundstück selber steht aktuell ein Einfamilienhaus mit Krüppelwalmdach, dass aber wegen Leerstands/Alter/Zustand abgerissen werden müsste.
Als der Plan 1977 aufgestellt wurde, gab es drumherum im Grunde keine weitere Bebauung (erkennbar an der fehlenden Schraffierung der Gebäude).
Festsetzungen gibt es diese:
Mich wundert diese Planung etwas, denn außer bei den im Plan sichtbaren zwingend 2-Geschossigen Mehrfamilienhäusern, ist im kompletten weitem und nahen Umfeld sowie ab dem südlichen Grundstück eine typische Siedlungsbebauung mit 1-geschossigen Einfamilienhäusern und entsprechenden Satteldächern von ca. 40-50° Dachneigung. Auch wurde das einzige existierende Haus einfach mit einer völlig anderen Hausart überplant, die sich dazu nicht einmal in die Umgebung einfügt.
Hier gut erkennbar: Die Siedlungsbebauung geht noch viele Hundert Meter südlich und nördlich weiter.
Wir würden uns bei einem Neubau gerne an die bestehende Bebauung des Grundstücks anlehnen und kein Mehrparteienhaus errichten.
M.E. müsste eine Befreiung prinzipiell doch möglich sein?
Wir würden uns hier eigentlich ein Einfamilienhaus mit steilerer Dachneigung 45-50° wünschen. Der Bebauungsplan gibt 26-32° vor.
Am liebsten mit einem Krüppelwalmdach (wie es ja aktuell schon der Fall ist). Der Bebauungsplan gibt Satteldach vor.
Zu guter Letzt würden wir uns noch Giebelgauben wünschen. Dachaufbauten sind in direkter Umgebung im Grunde auf jeden Einfamilienhaus erkennbar. Der Bebauungsplan verbietet diese aber.
Grundsätzlich sollten doch alle diese Wünsche städtebaulich vertretbar sein. Mehr noch: Weil das Haus viel kleiner ausfallen würde als die "Giganten" im Norden des Hauses, würde es sich mit steilerer Dachneigung und Dachaufbauten besser in die Umgebung einfügen, als ein Einfamilienhaus mit flacher Neigung. Die Firsthöhe wäre trotz steilerer Dachneigung auch deutlich geringer als die theoretisch mögliche Firsthöhe, da wir ja keine 6,50 Meter Traufhöhe für ein Einfamilienhaus benötigen. Es wären nach Plan theoretisch über 13 Meter Firsthöhe möglich.
Bezüglich der Dachform gibt es in der näheren Umgebung (< 200 Meter) Flachdächer, 2 Krüppelwalmdächer, Satteldächer und Walmdächer. Insofern also ohnehin keine einheitlichen Dachformen.
Ich bräuchte mal eine unverbindliche Einschätzung unserer Erfolgsaussichten auf Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch.
Ich erkläre mal die derzeitige Situation: Auf dem fraglichen Grundstück selber steht aktuell ein Einfamilienhaus mit Krüppelwalmdach, dass aber wegen Leerstands/Alter/Zustand abgerissen werden müsste.
Als der Plan 1977 aufgestellt wurde, gab es drumherum im Grunde keine weitere Bebauung (erkennbar an der fehlenden Schraffierung der Gebäude).
Festsetzungen gibt es diese:
Mich wundert diese Planung etwas, denn außer bei den im Plan sichtbaren zwingend 2-Geschossigen Mehrfamilienhäusern, ist im kompletten weitem und nahen Umfeld sowie ab dem südlichen Grundstück eine typische Siedlungsbebauung mit 1-geschossigen Einfamilienhäusern und entsprechenden Satteldächern von ca. 40-50° Dachneigung. Auch wurde das einzige existierende Haus einfach mit einer völlig anderen Hausart überplant, die sich dazu nicht einmal in die Umgebung einfügt.
Hier gut erkennbar: Die Siedlungsbebauung geht noch viele Hundert Meter südlich und nördlich weiter.
Wir würden uns bei einem Neubau gerne an die bestehende Bebauung des Grundstücks anlehnen und kein Mehrparteienhaus errichten.
M.E. müsste eine Befreiung prinzipiell doch möglich sein?
Wir würden uns hier eigentlich ein Einfamilienhaus mit steilerer Dachneigung 45-50° wünschen. Der Bebauungsplan gibt 26-32° vor.
Am liebsten mit einem Krüppelwalmdach (wie es ja aktuell schon der Fall ist). Der Bebauungsplan gibt Satteldach vor.
Zu guter Letzt würden wir uns noch Giebelgauben wünschen. Dachaufbauten sind in direkter Umgebung im Grunde auf jeden Einfamilienhaus erkennbar. Der Bebauungsplan verbietet diese aber.
Grundsätzlich sollten doch alle diese Wünsche städtebaulich vertretbar sein. Mehr noch: Weil das Haus viel kleiner ausfallen würde als die "Giganten" im Norden des Hauses, würde es sich mit steilerer Dachneigung und Dachaufbauten besser in die Umgebung einfügen, als ein Einfamilienhaus mit flacher Neigung. Die Firsthöhe wäre trotz steilerer Dachneigung auch deutlich geringer als die theoretisch mögliche Firsthöhe, da wir ja keine 6,50 Meter Traufhöhe für ein Einfamilienhaus benötigen. Es wären nach Plan theoretisch über 13 Meter Firsthöhe möglich.
Bezüglich der Dachform gibt es in der näheren Umgebung (< 200 Meter) Flachdächer, 2 Krüppelwalmdächer, Satteldächer und Walmdächer. Insofern also ohnehin keine einheitlichen Dachformen.