Konkret heißt das hier: Selbst wenn die geltungsbereich-überschreitende fiktive Annahme von §34 Baugesetzbuch anwendbar wäre - und das soll ja dein Argument für die Zulassung der Befreiung(en) werden
Es würde ein Argument dafür werden (hoffentlich nicht das einzige), dass zumindest schon einmal die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Jetzt müsste man noch einen versierten Baurechtler fragen, ob nicht vielleicht sogar die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplan zum Tragen kommen. Im §31 BBauG 1977er Fassung und §103 der Bauordnung NW 1970 kommt die städtebauliche Vertretbarkeit gar nicht vor.
Meines Wissens nach gilt tatsächlich dieser "statische" Verweis. Ausnahme ist wohl lediglich wenn (sehr selten) dynamisch verwiesen wurde.
Weißt du, ob die Festsetzung der Dachneigung/Dachform im Bebauungsplan als Festsetzung nach § 9 Baugesetzbuch überhaupt rechtlich möglich ist?
Das konntest du im Screenshot nicht sehen, deshalb hier die breitere Version:
Ich frage, weil das ja laut gängiger Rechtsprechung nicht möglich ist?
"Denn bundesrechtlich steht der Gemeinde nur der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Regelungen über die Dachform oder die sonstige äußere Gestaltung baulicher Anlagen - mit Ausnahme von Regelungen über die Gebäudestellung (Firstrichtung) gehören nicht dazu, sie können auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung daher nicht getroffen werden (vgl. VGH Bad.-Würth., Urteile vom 05.10.2006 und vom 22.04.2002, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). "
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2009, 3 S 1953/07