Warum ist das so schwierig????
Siehe hier:
UUmtausch
Viele Händler nehmen die Ware auch ohne Vorliegen eines Mangels freiwillig zurück. Bei dem sog. Umtauschrecht handelt es sich um keinen gesetzlichen Rechtsanspruch, sondern um ein Rückgaberecht, angeboten durch den Verkäufer aus Kulanz. Der Verkäufer ist nicht an die Regelungen des Gewährleistungsrechts gebunden.
Bietet der Verkäufer ein Umtauschrecht an, ist er hieran lediglich im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. So erfolgt der UUmtausch häufig nur gegen Warengutschein.
Wird nicht generell ein Umtauschrecht durch den Verkäufer angeboten, so kann dies auch beim Kauf vereinbart werden. Der Händler ist an ein von seinen Angestellten vereinbartes Umtauschrecht gebunden.
Zu Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht grundsätzlich schriftlich niedergelegt werden. Dazu genügt z. B. ein entsprechender Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon. Wichtig ist die Klärung grundlegender Fragen, z. B. hinsichtlich der UUmtauschfrist, der Erstattung des Kaufpreises durch Bargeld, Gutschein oder andere Ware, der Beschädigung von Versiegelungen oder Originalverpackungen.
Rechtsanwälte und Notare
Dort ist auch das Gewährleistungsrecht noch einmal beschrieben, dem wir Dir alle zustimmen und das so wie beschrieben (ohne Kassenbon mit Zeuge) ist.
Reicht das jetzt endlich???
Bei einem Umtausch wegen Nichtgefallen benötige ich einen Kassenbon, weil IKEA das so will!!! Ende.