Q
quisel
Hallo zusammen,
mal wieder eins der tollen Nachbarthemen:
Unser Nachbar hat einen Nadelbaum in ca. anderthalb Meter zur Grundstücksgrenze frisch gepflanzt. Zum einen aus meiner Sicht zu nah zur Grenze, zum anderen konträr zu dem, was der Bebauungsplan erlaubt. Erlaubt sind standortgerechte Laubbäume, ausnahmsweise Wacholder, Fichte, Bergkiefer, Waldkiefer oder Eibe. Sein Baum ist keiner der genannten Arten zuzuordnen.
Ich bin schon auf ihn zugegangen, mit der Bitte, den Baum zumindest ein Stück von der Grenze nach hinten zu versetzen, bis jetzt mit mäßigem Erfolg, es wäre ja sein Garten, da könne er tun und lassen was er will. Nun ja, ich würde die nette Schiene jetzt gerne noch einen Moment lang weiter fahren, aber wenn keine Einsicht einkehrt, würde ich dann doch noch mal einen anderen Weg einschlagen wollen.
Zwei Fragen aus meiner Sicht:
- Der Verstoß gegen den Abstand, der nach Hess. Nachbarrechtsgesetz für den Baum rund 4 Meter betragen müsste, kann bis zu fünf Jahre nach Pflanzung beanstandet werden?
- Der Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Plans kann wie lange "bemängelt" werden?
Ja, das miteinander reden hat weiterhin Priorität. Aber sämtliche Vorschläge meinerseits hinsichtlich Alternativen oder Kompromissen (man kann sich ja auch auf halbem Weg beim Abstand treffen) sind leider auf taube Ohren gestoßen.
mal wieder eins der tollen Nachbarthemen:
Unser Nachbar hat einen Nadelbaum in ca. anderthalb Meter zur Grundstücksgrenze frisch gepflanzt. Zum einen aus meiner Sicht zu nah zur Grenze, zum anderen konträr zu dem, was der Bebauungsplan erlaubt. Erlaubt sind standortgerechte Laubbäume, ausnahmsweise Wacholder, Fichte, Bergkiefer, Waldkiefer oder Eibe. Sein Baum ist keiner der genannten Arten zuzuordnen.
Ich bin schon auf ihn zugegangen, mit der Bitte, den Baum zumindest ein Stück von der Grenze nach hinten zu versetzen, bis jetzt mit mäßigem Erfolg, es wäre ja sein Garten, da könne er tun und lassen was er will. Nun ja, ich würde die nette Schiene jetzt gerne noch einen Moment lang weiter fahren, aber wenn keine Einsicht einkehrt, würde ich dann doch noch mal einen anderen Weg einschlagen wollen.
Zwei Fragen aus meiner Sicht:
- Der Verstoß gegen den Abstand, der nach Hess. Nachbarrechtsgesetz für den Baum rund 4 Meter betragen müsste, kann bis zu fünf Jahre nach Pflanzung beanstandet werden?
- Der Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Plans kann wie lange "bemängelt" werden?
Ja, das miteinander reden hat weiterhin Priorität. Aber sämtliche Vorschläge meinerseits hinsichtlich Alternativen oder Kompromissen (man kann sich ja auch auf halbem Weg beim Abstand treffen) sind leider auf taube Ohren gestoßen.