KlaRa
Moderator
Ich möchte mich nach langer Zurückhaltung zu diesem Thema doch einmal melden.
Schaut man sich einmal die Produktbezeichnung an, ist dieser Bodenbelagtyp in die Gruppe der Laminat-Fußbodenelemente einzugruppieren.
"Avatara Designböden zeichnen sich durch höchste Qualität made in Germany aus. (Persönliche Anmerkung: Nichtssagend!)
Für alle Avatara Designböden gilt eine Garantie von 20 Jahren für den Wohnbereich und 10 Jahren für gewerbliche Nutzung."
Ich bin kein Jurist, doch meine beruflichen Erfahrungen zeigen mir, dass die Definition "Garantie" rechtlich schwerer wiegt als "lediglich" der Begriff "Gewährleistung" (der hier jedoch nicht ausgeführt wurde).
Weil der Begriff "Garantie" unabhängig von der Nutzung gilt, bei Gewährleistung wird die vertragsbedingte Nutzung (beispielsweise übliche Wohnraumbedingungen, aber auch eine ausreichend dimensionierte Schmutzfangmatte) für eine Anerkennung der Beanstandung vorausgesetzt. Diese muss durch den Beanstander nachgewiesen werden - eine nahezu unmögliche Angelegenheit, insbesondere über einen längeren Zeitraum. Zumal bei Kratzern u.a. auch die durchgehende Nutzung, also Verwendung, einer Schmutzfangmatte nachgewiesen werden muss. Wie soll das, bitte, gehen??
Bei "Garantie" sieht die Sache nun wieder anders aus!
Empfohlene Vorgehensweise:
Bevor man sich die Kosten eines gerichtlihen Rechtsstreits oder die eines Rechtsbeistandes auflastet sollte man unbedingt prüfen lassen, ob der Belag die Anforderungen, welche sich nach DIN EN 13329 ergeben müssen, auch erfüllt.
Das wäre beispielsweise an einem unverlegten Element prüfbar. Aufpassen: manche Hersteller arbeiten mit Instituten zusammen, welche die Zertifizierung ausstellen. Man schlägt nicht den Hund, der einen beschützt ...
Bei der Entnahme von Probematerial aus der verlegten Fläche allerdings muss man wieder aufpassen, da die Bedingungen bzw. Anforderungen nach DIN EN 13329 nur für den Auslieferungszustand von Fußbodenelementen gelten!
Hier hilft nur die Meinung des für diesen Belagtyp öffentlich bestellten Sachverständigen, ob die durch eine Prüfung ermittelten Ergebnisse an unverlegten Elementen auch Gültigkeit besitzen für solche, die bereits verlegt wurden.
Um es noch einmal in Kurzform auszudrücken:
1. Entscheidend ist, was im Produktdatenblatt geschrieben steht! Dort sind die verbindlichen Belastungsprofile vorgegeben.
2. Kein juristischer Aufwand, ohne die Fakten durch Prüfung des beanstandeten Materials zu kennen. Das sind die Gegebenheiten in Verbindung mit den Fußbodenelementen. Kratzer, das wissen die Wenigsten, sind von "optischen Markierungen" deutlich zu unterscheiden. Wo liegt der Unterschied? Nun, Kratzer können durch rechtwinkliges Überfahren einer solchen Struktur mit dem Fingernagel gekennzeichnet werden. Bleibt man "hängen", ist es ein Kratzer. Bleibt man nicht hängen, ist es eine "optisch erkennbare Markierung".
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Gruß in die Runde: KlaRa
Schaut man sich einmal die Produktbezeichnung an, ist dieser Bodenbelagtyp in die Gruppe der Laminat-Fußbodenelemente einzugruppieren.
"Avatara Designböden zeichnen sich durch höchste Qualität made in Germany aus. (Persönliche Anmerkung: Nichtssagend!)
Für alle Avatara Designböden gilt eine Garantie von 20 Jahren für den Wohnbereich und 10 Jahren für gewerbliche Nutzung."
Ich bin kein Jurist, doch meine beruflichen Erfahrungen zeigen mir, dass die Definition "Garantie" rechtlich schwerer wiegt als "lediglich" der Begriff "Gewährleistung" (der hier jedoch nicht ausgeführt wurde).
Weil der Begriff "Garantie" unabhängig von der Nutzung gilt, bei Gewährleistung wird die vertragsbedingte Nutzung (beispielsweise übliche Wohnraumbedingungen, aber auch eine ausreichend dimensionierte Schmutzfangmatte) für eine Anerkennung der Beanstandung vorausgesetzt. Diese muss durch den Beanstander nachgewiesen werden - eine nahezu unmögliche Angelegenheit, insbesondere über einen längeren Zeitraum. Zumal bei Kratzern u.a. auch die durchgehende Nutzung, also Verwendung, einer Schmutzfangmatte nachgewiesen werden muss. Wie soll das, bitte, gehen??
Bei "Garantie" sieht die Sache nun wieder anders aus!
Empfohlene Vorgehensweise:
Bevor man sich die Kosten eines gerichtlihen Rechtsstreits oder die eines Rechtsbeistandes auflastet sollte man unbedingt prüfen lassen, ob der Belag die Anforderungen, welche sich nach DIN EN 13329 ergeben müssen, auch erfüllt.
Das wäre beispielsweise an einem unverlegten Element prüfbar. Aufpassen: manche Hersteller arbeiten mit Instituten zusammen, welche die Zertifizierung ausstellen. Man schlägt nicht den Hund, der einen beschützt ...
Bei der Entnahme von Probematerial aus der verlegten Fläche allerdings muss man wieder aufpassen, da die Bedingungen bzw. Anforderungen nach DIN EN 13329 nur für den Auslieferungszustand von Fußbodenelementen gelten!
Hier hilft nur die Meinung des für diesen Belagtyp öffentlich bestellten Sachverständigen, ob die durch eine Prüfung ermittelten Ergebnisse an unverlegten Elementen auch Gültigkeit besitzen für solche, die bereits verlegt wurden.
Um es noch einmal in Kurzform auszudrücken:
1. Entscheidend ist, was im Produktdatenblatt geschrieben steht! Dort sind die verbindlichen Belastungsprofile vorgegeben.
2. Kein juristischer Aufwand, ohne die Fakten durch Prüfung des beanstandeten Materials zu kennen. Das sind die Gegebenheiten in Verbindung mit den Fußbodenelementen. Kratzer, das wissen die Wenigsten, sind von "optischen Markierungen" deutlich zu unterscheiden. Wo liegt der Unterschied? Nun, Kratzer können durch rechtwinkliges Überfahren einer solchen Struktur mit dem Fingernagel gekennzeichnet werden. Bleibt man "hängen", ist es ein Kratzer. Bleibt man nicht hängen, ist es eine "optisch erkennbare Markierung".
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Gruß in die Runde: KlaRa