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Der Hinweis im Bodengutachten ist zunächst einmal für den Grundstücksbesitzer so zu lesen, daß der Gutachter selbst nicht befähigt und befugt wäre, auf den Kampfmittelaspekt bezogen eine fachliche Einschätzung zu äußern oder gar eine Negativbescheinigung auszustellen. Bis hierhin ist das eine Sicherheit für ihn (so wie ich zu diesem Beitrag anmerke, daß es eine Meinungsäußerung und keine Rechtsberatung darstellt).
Gerät das Gutachten allerdings in die Hände des Bauamtes, können die Hinweise durchaus auch pflichtgemäß so gelesen werden, als sei der Antragsteller auf eine Unvollständigkeit hinzuweisen, wenn die Negativbescheinigung der zuständigen kampfmittelsachverständigen Stelle nicht beiliegt. Das kann durchaus in solch einer
Viele Bauantragsteller machen zwei "Lieblingsfehler": 1. ein Bauamt als zuständige Behörde anzusehen und 2. deren Äußerungen nicht zwischen schriftlich und mündlich zu differenzieren. Dabei ist jedoch zu beachten: 1. ist das gemeindliche Bauamt häufig nur eine ein Votum hinzufügende Poststelle, und die Entscheidung fällt im Kreisbaureferat; 2. zwischen dem Lippenbekenntnis eines Tarifbeschäftigten und dem besiegelten Rechtsakt eines Beamten liegen Welten, auch wenn beide äußerlich nicht voneinander zu unterscheiden sind (in vielen Behörden herrscht heutzutage ganzwöchig Casual Friday inklusive Adiletten - ich sachdamanix zu, wennze verstehss).
Gerät das Gutachten allerdings in die Hände des Bauamtes, können die Hinweise durchaus auch pflichtgemäß so gelesen werden, als sei der Antragsteller auf eine Unvollständigkeit hinzuweisen, wenn die Negativbescheinigung der zuständigen kampfmittelsachverständigen Stelle nicht beiliegt. Das kann durchaus in solch einer
Sammelbescheinigung vorliegen, aberAber das lokale Bauamt hatte glücklicherweise eine Freigabe für das gesamte Neubaugebiet vorliegen.
auf mündlich geäußertes Desinteresse würde ich mich da nicht verlassen.Danke, haben beim Bauamt angerufen - die hat das gar nicht interessiert
Viele Bauantragsteller machen zwei "Lieblingsfehler": 1. ein Bauamt als zuständige Behörde anzusehen und 2. deren Äußerungen nicht zwischen schriftlich und mündlich zu differenzieren. Dabei ist jedoch zu beachten: 1. ist das gemeindliche Bauamt häufig nur eine ein Votum hinzufügende Poststelle, und die Entscheidung fällt im Kreisbaureferat; 2. zwischen dem Lippenbekenntnis eines Tarifbeschäftigten und dem besiegelten Rechtsakt eines Beamten liegen Welten, auch wenn beide äußerlich nicht voneinander zu unterscheiden sind (in vielen Behörden herrscht heutzutage ganzwöchig Casual Friday inklusive Adiletten - ich sachdamanix zu, wennze verstehss).