Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
– Fassung Februar 2007 –
(zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009)
Zur Ausführung des §5 Hamburgische Bauordnung wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr folgendes bestimmt:
1 Befestigung und Tragfähigkeit
Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu
befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von
Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf DIN 1055-
3:2006-03 verwiesen.
2 Zu- oder Durchfahrten
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe
mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur
Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m
beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite
mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig
sein.