O
Otus11
Edit:
Das ist m.E. - als Grenzbebauung - ohne physische Trennung, nicht genehmigungsfähig.
Nur die in den jeweiligen Landesbauordnungen genannten Anlagen sind als Grenzbeauung abschließend privilegiert.
Wird da noch eine zusätzliche Nutzung "draufgesattelt", besteht dieses Privileg nicht (mehr).
Folge: Es wäre dann normaler Abstand zu halten.
Das gilt auch für getrennte Dach-/ Balkonkonstruktionen. Letzterer muss dann auch Abstand einhalten, auch wenn er 1cm über dem Carport / G-Dach schwebt.
Ohne Grenzbebauung geht das freilich.
Das ist m.E. - als Grenzbebauung - ohne physische Trennung, nicht genehmigungsfähig.
Nur die in den jeweiligen Landesbauordnungen genannten Anlagen sind als Grenzbeauung abschließend privilegiert.
Wird da noch eine zusätzliche Nutzung "draufgesattelt", besteht dieses Privileg nicht (mehr).
Folge: Es wäre dann normaler Abstand zu halten.
Das gilt auch für getrennte Dach-/ Balkonkonstruktionen. Letzterer muss dann auch Abstand einhalten, auch wenn er 1cm über dem Carport / G-Dach schwebt.
Ohne Grenzbebauung geht das freilich.