Dachterrasse in Hessen genehmigungsfrei? wer kennt sich aus?

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Q

quisel

Hallo allerseits!

Nach langer Zeit des stillen Mitlesen, nun der erste Beitrag von mir!

Wir sind fleißig am Planen unseres Bauprojektes, nun tauchte mal wieder eine Frage auf bei deren Beantwortung ich im Internet auf verschiedene Antworten gestoßen bin. Vielleicht weiß einer von euch weiter?

Konkret geht es um eine Dachterrasse auf einem Teil des Dachs (ca. 30 von 200qm) des 2. OG. Das ganze soll über eine Außentreppe vom Balkon des 2. OG aus zugänglich sein. Abstände zu den beiden Nachbarn rechts und links sind 7 bzw. 9 Meter. Logischerweise geht es demnach auch nicht um die (Terrassen-)Nutzung eines Garagenflachdaches in der Abstandsfläche. Da Neubau würden wir das Dach von der Statik direkt darauf auslegen, dass es von den Traglasten her passt.

Nun habe ich, wie immer bei der Befragung des Internets, eine Vielzahl von Antworten bekommen. Viele Quellen behaupten, dass es genehmigt werden muss. Oftmals bezieht sich die Aussage dann aber nur auf den Statik-Teil des Vorhabens. Einzig die Webseite der Bauaufsicht Frankfurt sagt, dass es lediglich einer Mitteilung bedarf, jedoch genehmigungsfrei ist.

Weiß jemand mehr, wie das in Hessen geregelt ist? Entscheidet das die jeweilige Bauaufsicht für sich "individuell", ob es einer Genehmigung Bedarf?

Freue mich auf eure Antworten!

Grüße,
quisel
 
Q

quisel

Hallo,

mit wem baut ihr ? Derjenige sollte sich bestens auskennen
Noch mit niemandem, soll dann aber letztendlich - sobald der Grundstückskauf in trockenen Tüchern bzw. abgeschlossen ist - mit einem Architekt gebaut werden. Ich bin aktuell am Brainstorming. Natürlich wird der Architekt all meine Fragen beantworten können - aber wie das immer so ist: Ein Haus zu bauen ist aufregend und es schwirren viele Fragen im Kopf herum, die man am liebsten schon gestern beantwortet hat.
 
E

Escroda

Weiß jemand mehr, wie das in Hessen geregelt ist?
Was möchtest Du denn "mehr" wissen? Die Frankfurter beschreiben die Vorgehensweise doch recht ausführlich.
Entscheidet das die jeweilige Bauaufsicht für sich "individuell", ob es einer Genehmigung Bedarf?
Nein. Die Landesbauordnung ist hier eindeutig und für alle Behörden in Hessen verbindlich.

Was ich nicht verstehe: Wenn ihr neu baut, dann wird die Dachterrasse normalerweise in den Bauvorlagen dargestellt und entsprechend mit dem gesamten Bauantrag genehmigt. Dann seid ihr auch auf der sicheren Seite, denn genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch zulässig. Sollte euer Bauvorlageberechtigter einen eventuell vorhandenen Bebauungsplan oder sonstige Vorschriften nicht beachten, könnt ihr später alles wieder rückbauen.
 
Q

quisel

Vielen Dank. Ich denke auch, dass wir es direkt mit in den Bauantrag nehmen werden. Die Frage stellte sich einfach deshalb, weil noch nicht sicher ist, ob das direkt mit gemacht werden soll oder erst ein paar Jahre später. Das es dabei auch zulässig sein muss, versteht sich von selbst.

Eine Frage, die nun in dem Zusammenhang noch aufkam, ist, ob eine Dachterrasse die Gebäudeklasse ändert. Nach meinem Rechtsverständnis kann es sich bei einer Dachterrasse nicht um einen Aufenthaltsraum handeln. In Hessen bezieht sich das ja auf das "Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist".

Besteht da die "Gefahr", dass die Dachterrasse in irgendeiner Form in die Berechnung für die Gebäudeklasse einbezogen wird? Zugang wie beschrieben nicht über das Treppenhaus des Hauses sondern per Außentreppe über den obersten Balkon.
 
E

Escroda

ob das direkt mit gemacht werden soll oder erst ein paar Jahre später.
Ist ja nicht vorgeschrieben, wann das Bauvorhaben komplett fertiggestellt sein muss. Wenn die Dachterrasse genehmigt ist, kannst Du sie ja auch erst in ein paar Jahren bauen. Wenn Du sie nicht jetzt in den Bauantrag mit aufnimmst, müsstest Du später zur Kenntnisgabe wieder Bauvorlagen anfertigen lassen, die zwar nicht genehmigt werden müssten (sofern sich an der Gesetzeslage nichts ändert) aber einen Bauvorlageberechtigten erfordern.
Nach meinem Rechtsverständnis kann es sich bei einer Dachterrasse nicht um einen Aufenthaltsraum handeln.
Sehe ich genauso.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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