Dämmung bei bestehender Grenzbebauung

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I

infinite_sea_83

Hallo,

wir haben uns ein älteres Haus angesehen, das zum Verkauf steht. Es handelt sich dabei um eine Grenzbebauung. Bei dem ganzen Haus müsste neben anderen Renovierungsarbeiten auch eine Dämmung angebracht werden. Dabei treten zwei Probleme/ Fragen auf:
1. Darf eine Dämmung auf der Seite, welche an der Grenze zum Nachbarn steht angebracht werden, wenn das Haus dann entsprechend in sein Grundstück ragt? Laut Makler hat der Nachbar damit wohl kein Problem und würde sich freuen, wenn diese Fassadenseite wieder schön aussieht. Kann man sich dann einfach von ihm eine schriftliche Einverständniserklärung geben lassen?
2. Der Dachüberstand ist jetzt schon sehr gering, so dass er bei einer Dämmung nach allen Seiten erweitert werden müsste. Wie aufwendig ist das? Wer kann das machen? Braucht man dafür irgendwelche Genehmigungen? (Das betrifft natürlich auch die Seite zum Nachbarn.)

Ich hoffe sehr, dass ihr mir (schnell) weiterhelfen könnt.

Vielen Dank!
Kathi
 
Der Da

Der Da

Mit Eintragung einer Baulast dürfte das alles kein Problem darstellen. Ist nur die Frage, wie der Nachbar dann das vorhaben sieht.
Ohne Baulast ist die schriftliche Erklärung deines Nachbarn nichts wert, sollte er mal vererben, oder verkaufen müssen... Der Nachbesitzer wird eventuell auf seine Grundstücksgrenzen bestehen.
 
A

AallRounder

Das Rechtsinstitut der Baulast ist m.E. bundeslandabhängig und in BY und BB - wo das Haus anscheinend steht - nicht geläufig. In BB hat der Nachbar n.m.K. eine Widerspruchsfrist von einem Jahr gegen nachbarrechtlich relevante Maßnahmen, wie z.B. sog. "Überbau", wie er durch eine Dämmung auf der Grenzwand entsteht. Wenn das Vorhaben materiell-rechtlich nach öffentlichem Recht zulässig ist, obliegt die Einhaltung der privatrechtlichen Nachbarschaftsvorschriften nicht dem Bauamt, sondern den Nachbarn. Lässt der betroffene Nachbar seine Widerspruchsfrist untätig verstreichen, gilt die Maßnahme als (stillschweigend) genehmigt. Um sich auch gegenüber dem Rechtsnachfolger abzusichern, muss dort eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit bemüht werden.

Weiterhin ist das sog. "Hammerschlags-und Leiterecht" zu beachten, wenn das Nachbargrundstück für Baumaßnahmen an der eigenen Wand betreten werden muss. Dabei sind Anmeldefristen und ggf. auch Entschädigungszahlungen an den Nachbarn zu beachten.

Besorgt euch das geltende Nachbarrecht des betr. Bundeslandes und verschafft euch erst mal Klarheit über eure Rechtsposition. Die Landesjustizministerien haben auch allgemein verständliche Infobroschüren (meist alles ebenfalls im WWW), in denen die häufigsten Fragen beantwortet werden.
 
Zuletzt aktualisiert 29.12.2024
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