Da das Grundstück eine moderate Hangneigung aufweist werden wir mit Keller bauen. Nach längerer Recherche und Vergleich kristallisierten sich zwei Angebote wie folgt heraus:
- Angepasstes Katalog-Fertighaus von Danwood
- Außenmaße 10,57x8,92=94,3
- Architektenleistung (Festpreis, ca. 8.000€) und Kellerbau separat zu beauftragen (d.h. mindestens drei Verträge)
- Danwood empfiehlt Partner-Kellerbauer Glatthaar und auch ihnen bekannten Architekten
- Angepasstes Katalog-Fertighaus von Fingerhaus
- Außenmaße 9,75x8,35=81,4
- Architektenleistung und Keller sind im Angebot enthalten, d.h. nur ein Vertrag
Was ist denn eine "moderate Hangneigung": Wohn-UG talseitig ab Normalbrüstung ohne Lichtschächte oberirdisch oder gar sogar bodentief oberirdisch ?
75 oder 65 qm Wohnfläche in der Grundfläche sind ja schon´mal keine gleichwertig großen Häuser. Insofern hinkt der Vergleich.
Nun ist ersteres Angebot, trotz größerer Hausgröße, ca. 25.000€ günstiger. Da Danwood in Polen und Fingerhaus in Deutschland produziert, erklärt sich der Preisunterschied vielleicht schon.
Das ist Unfug. Wenn Euch das "kleinere" Haus wirklich genügt, sehe ich keinen Grund für ein größeres. Der Mythos "Polen = Discount" taugt nicht wirklich als Erklärungsersatz.
Der Keller soll teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, d.h. der Hauseingangsbereich und das Arbeitszimmer für Home Office wird im Keller liegen.
Aha, demnach reden wir von einer talseitigen Erschließung. Genießt man dann vom Wohnzimmer trotzdem im Katalog-EG den Talblick, oder soll es in einen ansteigenden Garten gehen ?
Unsere Sorge ist, dass wir bei dieser Konstellation als Bauherren zerrieben werden, bzw. ohne fachliche Expertise zeitweise Bauleiter spielen müssen
Da dies eine der berechtigsten Sorgen aller Zeiten sein dürfte, liest sich die Idee
sobald die Planung soweit steht, Keller mitsamt Erdarbeiten auszuschreiben und dem Besten den Zuschlag zu geben. Im Idealfall ist das dann Glatthaar,
für mich als absoluter Kamikaze-Widerspruch, denn
Mein Verständnis wäre, dass der Kellerbauer basierend auf Plänen von Danwood bzw. des Architekten den Keller stellt. Diese Vorgaben sollten dann auch Vertragsbestandteil werden.
um Vertragsbestandteil zu werden, muß der "Keller" zwingend in den Leistungsumfang des Vertrages hinein. Auszuschreiben gibt es hier insofern nichts, wie der Zuschlag an den Kellerbauer des Hausherstellers hier als Idealfall wie Frau Altkanzlerin gesagt hätte "alternativlos" ist.
Ist auch ne Frage der Verantwortung. Wenn dein Kellerbauer nicht liefert, warum auch immer, dann ist das dein Problem und der Hausbauer kann dich in die Pflicht nehmen, wenn der Stelltermin platzt.
Kommt alles aus einer Hand, ist es das Problem des Hausbauers, die Bauzeitgarantie gilt.
Aber da der eine Ansprechpartner diese Klärungen und das Risiko übernimmt, ist das selbstverständlich teurer, als wenn der Bauherr sich damit aufreibt.
Ich habe im Zitat ein entscheidendes kleines Wort gestrichen. Bei jeder Aufspaltung in separate Verträge entstünde ein Teufelsdreieck zulasten des Bauherrn:
OKKD ist eine paßkritische Schnittstelle, die man tunlichst "in einer Hand" lassen sollte, zumindest was die Gesamtverantwortung angeht [...]. Mit der Aufteilung des Hausbauvertrages in zwei eigenständige Teile hast Du die Flanke dafür geöffnet, daß im Problemfall beide Beteiligte sich einen schlanken Fuß machen und dem jeweils anderen die Schuld (oder zumindest die Zuständigkeit) in die Schuhe schieben können.
Der Bodenplatten / Keller Hersteller mißt die Höhe vom linken Kanaldeckel als Bezugspunkt (leider vom "anderen links") bzw. die Kellerdecke hat die Durchbrüche mit den Koordinaten x/y in "Metern nach Christus" geplant, aber in "Metern zzgl. Mehrwertsteuer" ausgeführt und dergleichen mehr. Deshalb braucht es hier unabdingbar eine Personalunion des potentiellen Schuldigen und Verantwortlichen.
Damit wäre so weit der Anbieter ohne Kellerintegration in den Vertragsumfang ohnehin bereits kategorisch aus dem Spiel gefallen.
Ich schließe mich jedoch weitergehend dem Vorschlag
Ich würde es, wie gesagt, anders angehen und den Grundriss selbst von einem unabhängigen Architekten in Entwurfsform entwickeln lassen. Von mir aus gern auf Basis Beispiele Standardgrundrisse von den favorisierten Hausbaufirmen, aber immer unvoreingenommen, um das Beste aus der Hang, Grundstück, Blickachsen und euren Bedürfnissen rauszuholen – das ist wirklich Gold wert.
vollstumfänglich an - nicht nur theoretisch, sondern gerne auch praktisch (siehe extern "Weichenstellung: Zusteuern auf die Umsetzung"). Hier kann ein Kataloghaus grundsätzlich nur sehr bedingt Verwendung finden. An der prinzipiell empfehlenswerten Wahl eines Katalogentwurfes kann man viel Geld verlieren, wenn man die Hanglage nicht befriedigend berücksichtigt. Das Grundmodell sollte also "zu klein" gewählt sein, um einschließlich des vom Grundstück aufgezwungenen Mehrkellers nicht zu einem überbefriedigten Bedarf an Wohnraum zu führen. Der TE möge mal das Grundstück herzeigen (Yvonnes berühmten #Fragebogen auszufüllen nicht vergessen!), danach kann man hier substantiierten Rat geben. Dann soll ein freier Architekt das "Modul A" (siehe "Ein Hausbau-Fahrplan, auch für Sie: das Phasenmodell der HOAI!) erledigen, mit dessen Ergebnis während der Teigruhe in die Weichenstellung gegangen werden kann. Je nach deren Ergebnis geht man dann für entweder nur die Leistungsphase 3 oder das volle "Modul B" wieder zum Architekten und später eventuell zu einem in der Weichenstellung gefundenen Anbieter.
Daß der TE dann mit einem Holzer glücklich wird, will ich nicht ausschließen, ist jedoch insofern in Hanglage unwahrscheinlich, wie (bis auf den Staudenschreiner) fast keine Holzer auch erdberührt bauen. Dann wäre ein Hybridbau wahrscheinlich.
Für die Mitleser gehe ich noch flugs auf die Fragestellung aus der Überschrift ein:
Zweitens ist es hier nicht der Architektenvertrag, sondern der Keller, der das Angebot "komplett" macht.
Und erstens ist der Inklusivarchitekt eines GU / Hausherstellers immer einer, der (in dieser Auftragsform) nur die "notwendigen" Architektenleistungen übernimmt - also ausschließlich diejenigen, die mit der Vorlageberechtigung zu tun haben (und die stehen auf einem völlig anderen Blatt als die Aspekte der Bauherrenwunschumsetzung, auch aus einem ganz anderen Film).