Moin, Vermessungstechniker hier, der in einem Vermessungsbüro arbeitet das solche Vermessungen durchführen darf.
Bei uns im Baugebiet wurden die
Grundstücksgrenzen vermessen und abgemarkt
Kleiner Exkurs in die Vermessungstechnik: Die Bildung eines Flurstücks (der Einfachheit einfach Grundstück) kann auf 2 Arten geschehen: Die Sonderung und Zerlegung.
Sonderung: Kann bei bereits einwandfrei vermessenen Grundstücken verwendet werden. Dieses Verfahren findet rein im Büro ohne örtliche Vermessung statt. Die Sonderung nutzt man oft in Neubaugebieten um die Vermarktung der Grundstücke schneller zu machen. Im nachhinein werden diese gesonderten Punkte Grenzfestgestellt: Das heißt das die rein am Computer erzeugten Grenzen mit z.B. Grenzsteinen in die Örtlichkeit übertragen werden.
Zerlegung: Die Vermessung der Grundstücke findet vor Ort statt. Die Grenzpunkte werden sofort mit z.B. Grenzsteinen abgemarkt. Das hat den Nachteil, das die Grundstücke erst überschrieben werden können wenn die Vermessung rechtskräftig im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Aber es hat den Vorteil das nicht 50 verschiedene Beteiligte (neue Grundstückseigentümer) zum Grenztermin geladen werden müssen.
(immer noch keine Ahnung was das sein soll und warum ich hätte dabei sein sollen??)
Da Vermessung eine hoheitliche Aufgabe ist dürfen solche Vermessungen nur vom Katasteramt oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden. Zudem ist die Vermessung mit einem Verwaltungsakt verbunden, dem Grenztermin. Beim Grenztermin soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden sich zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern. Da du anscheinend nicht beim Grenztermin warst musst du im Nachhinein schriftlich über die stattgefundene Vermessung informiert und schriftlich angehört werden, da die Vermessung deine Rechte als Grundstückseigentümer beeinträchtigt hat. (Es wurden an deinem Grundstück Grenzmarken eingebracht).
Das ist natürlich viel trockener Verwaltungskram, der aber leider nötig ist falls jemand gegen den Verwaltungsakt innerhalb einer 30 Tägigen Frist Wiederspruch einlegt. Jeder betroffene Hat die Möglichkeit gegen die Vermessung Wiederspruch einzulegen, wenn er/sie der Meinung ist die Vermessung wurde nicht richtig durchgeführt. Das passiert aber äußert selten.
Für das halbe Baugebiet haben wir nun die eingetragenen Eigentümer des Grundbuchs inkl. Geburtsnamen und wer eine GbR gegründet hat, wessen Eltern im Grundbuch stehen anstatt der "Besitzer" usw....
Das ist tatsächlich meines Wissens durch die Vermessungsgesetze der verschiedenen Bundesländer geregelt, das diese Daten "veröffentlicht" werden dürfen.
Bei weitern Fragen zum Thema gerne melden.
Niels