Doppelgarage: Grenzbebauung, 3m Abstand oder auch dazwischen?
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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024 Sie befinden sich auf der Seite 2 der Diskussion zum Thema: Doppelgarage: Grenzbebauung, 3m Abstand oder auch dazwischen? >> Zum 1. Beitrag <<
An seiner Garage vorbeigehen zu können bzw. einen Hammerschlag auch auf eigenem Boden ausüben zu können wäre mir zumindest noch nicht begegnet, daß eine Landesbauordnung oder ein Bebauungsplan das speziell unterbände.
Mit der Frage "Was will der Autor uns damit sagen?" bin ich an dieser Stelle leider überfordert. Falls es etwas mit Mindestabständen zu tun hat, möchte ich anmerken, dass in manchen Bundesländern auch für privilegierte Gebäude "hopp oder topp" gilt, also entweder auf der Grenze oder mit mindestens 0,5m (BW) bzw. 1m (NI) Grenzabstand, um sogenannte "Schmutzecken" zu verhindern. In NRW wurde das irgendwann mal aus der Landesbauordnung gestrichen.
Vielleicht hast Du mal was von 50m² gelesen. Bis zu dieser Größe sind Garagen in Bayern verfahrensfrei, bedürfen also keines Bauantrages und keiner Baugenehmigung.
Ein Abstand zwischen 0 und 3 m ist m.E. zulässig. Aber ich verstehe die Anordnung so, dass bei jedem Abstand unter 3 m die Nachbarbebauung berücksichtigt werden muss. Eine Doppelgarage mit Flachdach und 1 m Abstand ist erlaubt. Ein Satteldach aber nicht.
Ich meinte, daß in der Regel auch ein oder zweieinhalb Meter statt null oder drei Meter möglich sein werden. Weniger als 1m fände auch ich nicht praxisgerecht und "nicht Fisch und nicht Fleisch", denn so viel Durchgangsbreite braucht man schon, erst recht mit ein wenig Grünzeug an der Grenze.