Ansonsten auch einmal in die Akte zum Grundbuch schauen, ggf. ist das Recht als Eintragung nicht ausformuliert, weil der Rechtspfleger nicht soviel abpinseln wollte.
Eine ordentliche Dienstbarkeit wird i.d.R. haarklein beschrieben, für ein Wegerecht wird unter Anderem auch Art und Umfang der Nutzung festgelegt.