Mal zur Einsichtnahme im Grundbuch:
Es stimmt, Einsicht ins Grundbuch darf man nehmen, wenn man ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 GBO (wie schon genannt). Allerdings hat der TE meines Erachtens KEIN berechtigtes Interesse. Er ist weder Eigentümer, noch hat er ein gesichertes Recht am Grundstück (Abt. II, Abt. III, also z.B. Nießbrauch, Grundschuld), noch liegen sonstige Gründe vor, die ein berechtigtes Interesse darstellen. Dass das Haus seinen Eltern oder seinem Bruder gehört ist völlig irrelevant und begründet kein berechtigtes Interesse. Auch nicht, dass er irgendwann mal eventuell Erbe dieses Hauses werden KÖNNTE oder eben auch nicht. Meines Erachtens handelt es sich hier definitiv nicht um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO.
Ich bin Justizbeamtin von Beruf. Wäre ich auf der Grundbuchabteilung eingesetzt (was ich nicht bin), müsste ich über das berechtigte Interesse für die Einsichtnahme im Grundbuch entscheiden. In meiner Ausbildung (die noch nicht lange her ist), wurde uns mehrmals klar und deutlich eingetrichtert, dass man weder als Kind, noch als Geschwister ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in das Grundbuch der Eltern (oder Geschwister) zu nehmen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der TE irgendwann das Haus mal erben KÖNNTE(!!!). Nach dem Erbfall sieht das wieder etwas anders aus, auch wenn man enterbt wurde. Aber nicht zu Lebzeiten der Eltern. Nichtmal ein Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch seines Ehepartners zu nehmen!
Grundsätzlich muss aber jeder zuständige Grundbuchbeamte selbst entscheiden; ICH würde in diesem Fall die Einsicht nicht erteilen. Wie das aber der für den TE zuständig Beamte sieht, weiß ich natürlich nicht. Vielleicht hat er Glück und bekommt Einsicht... vielleicht aber auch nicht.
Solltest du Einsicht bekommen: Ja, genau. Die Einsicht wird protokolliert, es erfolgt aber keine Mitteilung an den Eigentümer.