Fälligkeit des Kaufpreises noch keine Erschließung

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S

stefan82

Hallo Zusammen,

wir möchten ein Grundstück in einem Neubaugebiet kaufen.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind bald durch den Bebauungsplan geschaffen.
Es sollen dann die Verträge geschlossen werden.
Die Kosten für die Erschließung sind im Kaufpreis enthalten. Die Erschließung wird voraussichtlich im Frühjahr 2021 abgeschlossen sein.

Der Verkäufer möchte allerdings schon jetzt den Kaufvertrag schließen und in ca 8 Wochen danach den Kaufpreis haben.

Ist das üblich? Schließlich können wir das Grundstück noch gar nicht nutzen.

Viele Grüße
 
S

Scout

was heisst hier üblich? Wenn es ein Verkäufermarkt ist und die Bewerber Schlange stehen kann es dem Verkäufer ja Wurst sein was üblich ist oder nicht..."Nächster Bitte".

Vielleicht wäre es eine Alternative die angenommen Erschließungskosten aus dem Kaufpreis rauszurechnen und den Grund als "Im Bebauungsplan enthalten aber zum Kaufzeitpunkt noch nicht erschlossen, Erschliessung zu Lasten des Käiufers" im Kaufvertrag zu titulieren.
 
M

MontyPython

Sehe ich jetzt auch kein großes Problem. Wenn der Vertrag den Passus enthält, dass Ihr in einem "erschlossenen" Baugebiet kauft, bzw. sich der Verkäufer verpflichtet es zu erschließen, sollte es safe sein.
Bei uns ist es zur Zeit auch ein fließender Übergang. Das Beginn der Erschließung war vor ein paar Tagen und wird bis in den Herbst dauern. Den Vertragsentwurf haben wir aber schon vorliegen und endverhandelt. Notartermin wird Anfang August sein. Der Vertrag enthält "aufschiebende Bedingungen", worunter auch die Erschießungsverpflichtung fällt.
 
11ant

11ant

Die Kosten für die Erschließung sind im Kaufpreis enthalten. Die Erschließung wird voraussichtlich im Frühjahr 2021 abgeschlossen sein.
Der Verkäufer möchte allerdings schon jetzt den Kaufvertrag schließen und in ca 8 Wochen danach den Kaufpreis haben.
Ist das üblich? Schließlich können wir das Grundstück noch gar nicht nutzen.
Ob Ihr es sofort nutzen könnt, spielt hier keine Rolle. Allerdings werdet Ihr als neuer Eigentümer ggü. der Gemeinde auch selbst der Zahlungsprflichtige für die Erschließung. Es sollte also gesichert werden, daß der Verkäufer sein Versprechen auch einlöst. Ob mittels eines Anderkontos oder eines Einbehaltes, darüber müßt Ihr Euch beraten lassen. Ich würde den jetzigen Eigentümer (Verkäufer) aber besser ganz da raus lassen und lediglich seine Garantie, daß es bis XY erschlossen sein (oder er zur Rückabwicklung bereit) sein wird, in den Vertrag aufnehmen. Wenn er es Euch faktisch "erschlossen" verkauft, zahlt Ihr bloß auch noch Grunderwerbsteuer auf die Erschließungskosten, einen Vorteil dagegen sehe ich für Euch nicht. Aber im Sinne von @Scouts Hinweis auf den "Verkäufermarkt" mögt Ihr wohl unter Opportunitätskosten verbuchen müssen, wenn der Verkäufer den Deal nur so macht.
 
O

Octrineddy

Um die Erschließungsbeiträge vor deren entstehen endgültig aus der Welt zu schaffen, bietet sich ein Ablösevertrag an (§ 133 Abs. 3. S. 5 Baugesetzbuch). Dann ist man sicher, dass dort nichts mehr kommen kann.
 
Zuletzt aktualisiert 17.02.2025
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