B
Bieber0815
Man kann gar nicht oft genug auf den Vorbehalt hinweisen, aber hier heißt esKein Vorbehalt bei erkennbaren Mängeln bei Abnahme gemacht
so dass ich den Sachverhalt so interpretieren, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Mangel (gehen wir mal davon aus, dass es einer ist) nicht bekannt war. IMHO greift § 640 (2) Baugesetzbuch dann nicht und dem Erwerber stehen die übliche Rechte zu. INAL.wir haben einen Neubau und mit bedauern später festgestellt