Sind die Arbeiten eines Subunternehmers mangelhaft und entsteht dadurch dem Bauherren, mit dem der Subunternehmer keinen Bauwerkvertrag hat, ein Schaden an seinem Eigentum, ist der Subunternehmer zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Der Subunternehmer wird nicht vom Bauherren, sondern von einem Unternehmer beauftragt, der seinerseits einen Vertrag mit dem Bauherren hat. In der Regel ist das der Generalunternehmer. Ansprüche wegen Mängeln der Leistung des Subunternehmers kann deshalb nur sein Vertragspartner, der Generalunternehmer, gegen ihn geltend machen. Dieser wiederum haftet auch für die Mängel des Subunternehmers seinem Auftraggeber, dem Bauherren, gegenüber.
Das Oberlandesbericht Koblenz hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die mangelhafte Leistung eines Subunternehmers – in diesem Fall eines Dachdeckers – zu Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoss des Gebäudes des Bauherren geführt hatte. Da der Generalunternehmer insolvent geworden war, hatte der Bauherr seine Schadensersatzansprüche gegen den Subunternehmer eingeklagt und Recht bekommen.
Das OLG Koblenz bejahte die Haftung des Subunternehmers für die entstandenen Schäden auch für den Fall, dass der Mangel auf einer Falschplanung des Generalunternehmers beruhte.
Das OLG Koblenz befand, dass der Subunternehmer wegen Eigentumsverletzung für den durch die Feuchtigkeit entstandenen Schaden am Bauwerk des Bauherren aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Baugesetzbuch haftet und den Schaden zu ersetzen hat. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem Bauherren und dem Subunternehmer kein Vertrag existiert, sondern nur zwischen Bauherren und Generalunternehmer einerseits und Generalunternehmer und Subunternehmer andererseits. Die deliktische Haftung wegen unerlaubter Handlung gem. § 823 Baugesetzbuch ist gerade dann gegeben, wenn zwischen Schädiger und Geschädigten kein Vertrag besteht.