Das OLG Düsseldorf urteilte unter dem Az.: I-21 U 23/14, dass sich ein Unternehmer nicht pauschal auf sein Weigerungsrecht berufen kann, wenn es sich lediglich um einen optischen Mangel handelt. Er muss dem Urteil nach also den Mangel beheben, selbst wenn es sich nur um optische Beeinträchtigungen handelt. Anders verhielte es sich, wenn Sie selbst ein geringes Interesse an der Mangelbeseitigung haben und/ oder der Aufwand unverhältnismäßig hoch ist.
Vielleicht teilen Sie dies dem Bauträger mal so mit.
Bevor Sie aber gleich einen Anwalt einschalten, würde ich es erst einmal mit einer Mediation versuchen. Auch die Handwerkskammern helfen da gern weiter.