Firma Traumhaus / Dirk van Hoek - Projekt Heppenheim

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Zuletzt aktualisiert 14.11.2024
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H

Hayabusa717

Hallo Moderator ,


da außer Spekulationen und im Internet nichts vorzufinden ist möchte ich über meinen Bau eines Reihenendhauses in Heppenheim mit der Firma Dirk Van Hoek berichten ! Gerne kann ich Dir den Kaufvertrag per Fax zukommen lassen um jede Unsicherheit zu beseitigen . Natürlich freue ich mich wenn Du mich im Auge behältst - grins


Zu 1 : Es steht in der Teilungserklärung


Zu 2 : Aussage des besagten Herren .


Zu 3 :
1 - Kauf des Grundstückes mit Eintrag in das Grundbuch mit Herrn Van Hoek - erster Batzen ca 40 % vom Kaufpreis mit Erwerb des Grundstücksanteils !


2 - Erstellung des Hauses durch Heinrich Hildmann


16 Raten soeben nachgeschaut !!!!


1 Rate Erarbeiten sowie Erdleitungen der inneren Erschließung 18.620 EUR
2 Rate Fundament + Bodenplatte 9392 EUR
3 Rate Fertigstellung der Erdgeschossdecke einschl. Elektoleitung !18062 EUR
4 Rate Fertigstellung Obergeschoss 17340 EUR
5 Rate Fertigstellung Dachgeschoss aufschlagfertig 8670 EURO


usw .


Wenn man sich die Raten mit den geleisteten Arbeiten anschaut stehen diese in der jeweiligen Relation der geleisteten Arbeiten .


Natürlich kann man auch darüber diskutieren was aber nicht meine Absicht ist .


Viele Grüße Michael
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
B

Bauexperte

Hallo Michael,

da außer Spekulationen und im Internet nichts vorzufinden ist möchte ich über meinen Bau eines Reihenendhauses in Heppenheim mit der Firma Dirk Van Hoek berichten ! Gerne kann ich Dir den Kaufvertrag per Fax zukommen lassen um jede Unsicherheit zu beseitigen . Natürlich freue ich mich wenn Du mich im Auge behältst - grins
Es ist gut, wenn Du Öffentlichkeitsarbeiten im Sinne der User hier betreiben möchtest, weniger gut, wenn diese im Kleid einer Werbung daherkommt.

Den Vertrag hätte ich gerne, allerdings kann ich Dir kein Fax anbieten, in Zeiten neuerer Kommunikationsmittel, ein Relikt vergangener Zeiten für mich. Du hast sicher die Möglichkeit den Vertrag zu digitalisieren und an meine E-Mail-Adresse zu senden?


Zu 1 : Es steht in der Teilungserklärung
Was genau steht in der Teilungserklärung?

Zu 2 : Aussage des besagten Herren .
Alles, was nicht schriftlich vorliegt, ist für die Tonne

Zu 3 : 1 - Kauf des Grundstückes mit Eintrag in das Grundbuch mit Herrn Van Hoek - erster Batzen ca 40 % vom Kaufpreis mit Erwerb des Grundstücksanteils !
16 Raten soeben nachgeschaut !!!! ... Wenn man sich die Raten mit den geleisteten Arbeiten anschaut stehen diese in der jeweiligen Relation der geleisteten Arbeiten .
§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf, und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des
dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen
bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung. 


Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt.

Zur Info: vorgenannte Abschlagszahlungen sind Höchstwerte!

Natürlich kann man auch darüber diskutieren was aber nicht meine Absicht ist .
Meine Absicht ist, die User sowie potenzielle Bauherren auf mögliche Fallstricke hinzuweisen. Einer dieser Fallstricke ist bspw. für mich der Hinweis von Dir, dass Versicherungen zum BV zusätzliches Geld kosten und die Abschlagszahlungen des Anbieters doch eine Sicherheit an sich suggerieren würden...

Ich kenne den Anbieter nicht und es kann durchaus sein, dass er saubere und seriöse Arbeit abliefert. Trotzdem halte ich es für erforderlich, jedwedes Bauprojekt durch eine Bankbürgschaft oder entsprechende Versicherung abzusichern! Wer das nicht tut, spielt bewußt russisches Roulette und darf sich im worst case nicht wundern. Beim hier geschilderten Projekt kommt zusätzlich noch der Faktor WEG mit weiteren geschilderten Verpflichtungen dazu; eine eher seltene Form des Eigentumserwerbs im Einfamilienhausbau und deshalb nahezu ausschließlich bei ETW anzutreffen.

In dieser besonderen Konstellation halte ich es für unverzichtbar, sich fachkundig beraten zu lassen. Ein Notarvertrag will verstanden werden, deshalb ist der Notar verpflichtet, diesen dem Käufer 14 vor Notartermin zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Zeit sollte jeder Käufer nutzen, damit er versteht, was er unterzeichnet, ggf.. ändern lassen sollte.

Mit freundlichen Grüßen
 
H

Hayabusa717

Hallo Michael,


Es ist gut, wenn Du Öffentlichkeitsarbeiten im Sinne der User hier betreiben möchtest, weniger gut, wenn diese im Kleid einer Werbung daherkommt.

Den Vertrag hätte ich gerne, allerdings kann ich Dir kein Fax anbieten, in Zeiten neuerer Kommunikationsmittel, ein Relikt vergangener Zeiten für mich. Du hast sicher die Möglichkeit den Vertrag zu digitalisieren und an meine E-Mail-Adresse zu senden?



Was genau steht in der Teilungserklärung?


Alles, was nicht schriftlich vorliegt, ist für die Tonne


§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger

(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf, und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des
dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen
bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung. 


Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt.

Zur Info: vorgenannte Abschlagszahlungen sind Höchstwerte!


Meine Absicht ist, die User sowie potenzielle Bauherren auf mögliche Fallstricke hinzuweisen. Einer dieser Fallstricke ist bspw. für mich der Hinweis von Dir, dass Versicherungen zum BV zusätzliches Geld kosten und die Abschlagszahlungen des Anbieters doch eine Sicherheit an sich suggerieren würden...

Ich kenne den Anbieter nicht und es kann durchaus sein, dass er saubere und seriöse Arbeit abliefert. Trotzdem halte ich es für erforderlich, jedwedes Bauprojekt durch eine Bankbürgschaft oder entsprechende Versicherung abzusichern! Wer das nicht tut, spielt bewußt russisches Roulette und darf sich im worst case nicht wundern. Beim hier geschilderten Projekt kommt zusätzlich noch der Faktor WEG mit weiteren geschilderten Verpflichtungen dazu; eine eher seltene Form des Eigentumserwerbs im Einfamilienhausbau und deshalb nahezu ausschließlich bei ETW anzutreffen.

In dieser besonderen Konstellation halte ich es für unverzichtbar, sich fachkundig beraten zu lassen. Ein Notarvertrag will verstanden werden, deshalb ist der Notar verpflichtet, diesen dem Käufer 14 vor Notartermin zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Zeit sollte jeder Käufer nutzen, damit er versteht, was er unterzeichnet, ggf.. ändern lassen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Bauexperte ,

natürlich habe ich die Möglichkeit den Vertrag zu scannen .. allerdings umfaßt dieser sehr viele Seiten sodass es etwas Zeit in Anspruch nimmt .

Wohin soll ich die E-Mail mit Anhang senden ?

Sendest Du mir eine Nachricht ?

Viele Grüße Michael
 
A

anonymous

Hallo zusammen,


Allgemein:
Wir sind über das Internet aufmerksam geworden und haben uns ebenfalls bereits ein Musterhaus angesehen und die Unterlagen vom Notar zukommen lassen. Soweit sogut.

Zu den Verträgen:
Nun sind wir mit diesen Unterlagen zu zwei unabhängigen "Beratern" gegangen und wurden auf einige kritische Punkte hingewiesen, welche in Summe ein Risiko darstellen dessen man sich ganz klar bewusst sein sollte/muss.

Ganz grob dazu Folgendes:

Schlecht;
- Der Käufer geht mit einem Großteil der Gesamtsumme/Bausumme in Vorleistung, ohne das nur ein Spatenstich getätigt wurde. Dafür erwirbt er, einen Teil an einem zurzeit noch !!- bebauten - !!Grundstück (Abriss ist nicht ausführlich vertragtich geregelt) und die Pflicht innerhalb einer bestimmten Frist zu bauen. (zusätzl. Wert des Anteils an dem Grundstück ist nur die Hälfte der vorgestreckten Summe)
- Kosten für die Teilungserklärung sind noch nicht aufgeführt, deren Umlage aber vertragt. beschrieben.

Schlechter:
- In den Werkverträgen sind lediglich die gesetzlich festgeschriebenen Sicherheiten gegeben und zusätzlich auf ein Minimum gedeckelt und es findet sich kein Bezug auf die Makler- und Bauträgerverordnung.
- Zu den Nebenkosten und deren Höhe kann keine "genaue" Angabe gemacht werden, sondern nur ca. / ungefähr.(nur die bisher genannten ca. 240€) Obwohl immerwieder auf reichhaltige Erfahrung (x Häuser in x Jahren) hingewiesen wird. Somit müsste ein genaue Durchschnittsberechnung gar kein Problem sein. Des Weiteren sind die Kosten an Indizes gebunden bei denen man von einer jährl. Steigerung schon fast fest ausgehen kann.

Geht gar nicht-
Lt. Vertrag treten die Käufer Ihre Ansprüche auf Auszahlungen von der finanzierenden Bank an die Verkäuferin / den Bauunternehmer ohne Einschränkung / Auflagen ab.
Der Kaüfer bevollmächtigt die Verkäuferin Wegerechte für ein noch zu bebauendes Nachbargrundstück einzuräumen, ohne das die zukünftigen Eigentümer an den Kosten/Pflichten der Errichtung / "schlimmer" der Unterhaltung beteiligt werden.

Fazit:
++
Bis dato habe ich nichts schlechtes über die Firma Traumhaus gelesen oder gehört. Ich habe ebenfalls mit zufriedenen Kunden in bereits errichteten Häusern gesprochen und auch dort nichts Schlechtes gehört.
+
Wenn alles Gut geht, hat man zu einem fairen Preis ein Sondernutzungsrecht an dem inneren eines Reihenhauses+Garten und Stellplatz (nach WEG)
-
WEG = Haftung nach innen nur zu dem eigenen Anteil, Haftung nach außen !-JEDER-! Einzelne als Gesamtschuldner
--
Wenn während der Bauphase etwas Schief geht hat der Käufer sehr eingeschränkte Möglichkeiten und haftet im absoluten Worstcase als Gesamtschuldner.

Wir werden nun noch mal das Gespräch mit Traumhaus suchen, um die Punkte zu besprechen. Wenn sich an einigen Punkten keine Verbesserung ergibt ist uns das Risiko zu hoch.

Gruß,
Ein Haussuchender
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
P

Pablo

Hallo alle zusammen,

Ich bekomme langsam Kopfschmerzen. Das was Kollege anonymous hier berichtet (2 unabhängige Berater) ist absolut demotivierend. Ich habe mir nicht vorstellen können, dass ein Reihenhäuschen Neukauf ähnlich risikobehaftet sein soll wie ein Engagement in gleicher Höhe an der Börse und das in Deutschland im Land der Häuslebauer?? Ich will mein hart erarbeitetes Geld doch nicht aufs Spiel setzen, sondern durch eine Immobilie gerade auch schützen, angesichts der intern. ökonomischen Verwerfungen!

Übrigens habe ich in einem Gespräch mit einem Angestellten von Traumhaus zweimal die von Bauexperte ins Spiel gebrachte Bankverbürgte Fertigstellungsgarantie erwähnt, es wurde nicht direkt darauf geantwortet sondern ausweichend, so z.B. das 5% der Auftragssumme als Sicherheit einbehalten werden darf und die Zahlungen ja immer erst nach erfolgter Fertigstellung eines weiteren Bauabschnitts erfolgen etc.

Hat Hayabusa nun den Vertrag an Bauexperte gescannt??
Was meint Bauexperte und Andere zu den Ausführungen von anonymous?
Anonymous halte mich bitte auf dem Laufenden bezüglich dem bevorstehenden Gespräch.

Danke an Euch alle, für die Zeit, die Ihr für die Antworten investiert!!

Pablo
 
B

Bauexperte

Hallo,

Ich habe mir nicht vorstellen können, dass ein Reihenhäuschen-Neukauf ähnlich risikobehaftet sein soll wie ein Engagement in gleicher Höhe an der Börse und das in Deutschland im Land der Häuslebauer??
Das ist immer das Problem, in Deutschland wird leider immer noch beim Autokauf genauer auf alle Vertragdaten geschaut, als beim Hauskauf. Dabei gibt es vielfältige Möglichkeiten der Überprüfung

Hat Hayabusa nun den Vertrag an Bauexperte gescannt??
Nein.

Was meint Bauexperte und Andere zu den Ausführungen von anonymous?
Wenn es so ist, wie seine Berater es ihm erklärt haben, tut er gut daran diese Positionen mit dem Anbieter vor Vertragsunterzeichnung zu klären. Gerade zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die 14-tägige Frist zur Prüfung von Notarverträgen vorgesehen.

Ansonsten kann ich nichts dazu sagen, weil ich die Unterlagen nicht kenne und mich nicht an "Hörensagen" beteilige.

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 14.11.2024
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