Hallo Michael,
da außer Spekulationen und im Internet nichts vorzufinden ist möchte ich über meinen Bau eines Reihenendhauses in Heppenheim mit der Firma Dirk Van Hoek berichten ! Gerne kann ich Dir den Kaufvertrag per Fax zukommen lassen um jede Unsicherheit zu beseitigen . Natürlich freue ich mich wenn Du mich im Auge behältst - grins
Es ist gut, wenn Du Öffentlichkeitsarbeiten im Sinne der User hier betreiben möchtest, weniger gut, wenn diese im Kleid einer Werbung daherkommt.
Den Vertrag hätte ich gerne, allerdings kann ich Dir kein Fax anbieten, in Zeiten neuerer Kommunikationsmittel, ein Relikt vergangener Zeiten für mich. Du hast sicher die Möglichkeit den Vertrag zu digitalisieren und an meine E-Mail-Adresse zu senden?
Zu 1 : Es steht in der Teilungserklärung
Was genau steht in der Teilungserklärung?
Zu 2 : Aussage des besagten Herren .
Alles, was nicht schriftlich vorliegt, ist für die Tonne
Zu 3 : 1 - Kauf des Grundstückes mit Eintrag in das Grundbuch mit Herrn Van Hoek - erster Batzen ca 40 % vom Kaufpreis mit Erwerb des Grundstücksanteils !
16 Raten soeben nachgeschaut !!!! ... Wenn man sich die Raten mit den geleisteten Arbeiten anschaut stehen diese in der jeweiligen Relation der geleisteten Arbeiten .
§ 3 Besondere Sicherungspflichten für
Bauträger
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf, und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des
dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen
bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt.
Zur Info: vorgenannte Abschlagszahlungen sind Höchstwerte!
Natürlich kann man auch darüber diskutieren was aber nicht meine Absicht ist .
Meine Absicht ist, die User sowie potenzielle Bauherren auf mögliche Fallstricke hinzuweisen. Einer dieser Fallstricke ist bspw. für mich der Hinweis von Dir, dass Versicherungen zum BV zusätzliches Geld kosten und die Abschlagszahlungen des Anbieters doch eine Sicherheit an sich suggerieren würden...
Ich kenne den Anbieter nicht und es kann durchaus sein, dass er saubere und seriöse Arbeit abliefert. Trotzdem halte ich es für erforderlich,
jedwedes Bauprojekt durch eine Bankbürgschaft oder entsprechende Versicherung abzusichern! Wer das nicht tut, spielt bewußt russisches Roulette und darf sich im worst case nicht wundern. Beim hier geschilderten Projekt kommt zusätzlich noch der Faktor WEG mit weiteren geschilderten Verpflichtungen dazu; eine eher seltene Form des Eigentumserwerbs im Einfamilienhausbau und deshalb nahezu ausschließlich bei ETW anzutreffen.
In dieser besonderen Konstellation halte ich es für unverzichtbar, sich fachkundig beraten zu lassen. Ein Notarvertrag will verstanden werden, deshalb ist der Notar verpflichtet, diesen dem Käufer 14 vor Notartermin zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Zeit sollte jeder Käufer nutzen, damit er versteht, was er unterzeichnet, ggf.. ändern lassen sollte.
Mit freundlichen Grüßen