Förderung energetische Gebäudesanierung §35c Einkommensteuergesetz

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Zum Jahreswechsel wurde eine neue Förderung zur Energetischen Gebäudesanierung eingeführt.

Gesetzliche Grundlage ist der §35c Einkommensteuergesetz ( h t t p s://WWW.Gesetze-im-Internet.de/Einkommensteuergesetz/__35c.HTML )
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen, BGBl. 2020 I, S. 3

- Es gibt Steuerermäßigungen für Privatpersonen bei energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum
- 7% der Aufwendungen in den ersten beiden Jahren, maximal je 14.000 €
- 6% der Aufwendungen im dritten Jahr, maximal 12.000 €

Voraussetzungen:
- Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen (laut gesonderter Verodnung)
- Nachweis der Maßnahmen durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenen Muster
- Zahlung à Konto
- Nutzung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecke im jeweiligen Kalenderjahr

Kein Anspruch soweit:
- Aufwendungen stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar
- Nutzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen § 35a Einkommensteuergesetz
- öffentlich geförderte Maßnahmen (zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse)


Der letzte Punkt dürfte aber dazu führen, dass die Anzahl der Inanspruchnahme sehr gering ausfällt.
Vielleicht hilfts aber trotzdem dem ein- oder anderen Sanierer.
 
Zuletzt aktualisiert 17.05.2024
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