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Hagiman2000
Würdet Ihr gerade den ersten Absatz akzeptieren, bzw. finden Ihr den zulässig?
§ 4 Fertigstellung
Der Verkäufer verpflichtet sich zur vollständigen Fertigstellung
des Kaufgegenstandes bis spätestens Ende Juli 2017. Aus
einer Verzögerung von weniger als zwei Monaten können keine Ansprüche
hergeleitet werden. Vorzeitige Fertigstellung durch den
Verkäufer ist zulässig.
Die Ausführungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem
sich der Käufer mit der Fertigstellung von Eigenleistungen oder
mit fälligen Kaufpreiszahlungen im Rückstand befindet.
Behinderungen bei der Herstellung des Objekts aus Umständen,
die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, z.B. durch höhere
Gewalt, Streik, Aussperrung, Transportsperre, Schlechtwettertage,
Bodenfunde bei den Ausschachtungsarbeiten oder nachträgliche
Sonderwünsche des Käufers, verlängern die Herstellungsfrist
um die Dauer der Behinderung.
§ 4 Fertigstellung
Der Verkäufer verpflichtet sich zur vollständigen Fertigstellung
des Kaufgegenstandes bis spätestens Ende Juli 2017. Aus
einer Verzögerung von weniger als zwei Monaten können keine Ansprüche
hergeleitet werden. Vorzeitige Fertigstellung durch den
Verkäufer ist zulässig.
Die Ausführungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem
sich der Käufer mit der Fertigstellung von Eigenleistungen oder
mit fälligen Kaufpreiszahlungen im Rückstand befindet.
Behinderungen bei der Herstellung des Objekts aus Umständen,
die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, z.B. durch höhere
Gewalt, Streik, Aussperrung, Transportsperre, Schlechtwettertage,
Bodenfunde bei den Ausschachtungsarbeiten oder nachträgliche
Sonderwünsche des Käufers, verlängern die Herstellungsfrist
um die Dauer der Behinderung.