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Harry im Club
Hallo zusammen,
eine kurze Frage an euch. Für unseren Neubau ist eine Genehmigungsfreistellung möglich. Wie ist das mit den Nachweisen für das Baukindergeld? Es wir ja keine Baugenehmigung erteilt, man bekommt nur einen Eingangsbestätigung für den Antrag.
Nun habe ich widersprüchliche Auskünfte welche Fristen nun gelten. Reicht es, wenn ich bis zum 31.3.2020 die Eingangsbestätigung habe oder muss ich spätestens zum 31.03.2021 mit dem Bau beginnen (letzteres wird nicht klappen).
Ich habe auch bei der KfW angerufen. Die Dame am Telefon wirkte so, als hätte Sie diese Frage zum ersten Mal gehört. Ihre erste Antwort war, dass wir spätestens am 31.03.2021 mit Bau beginnen müssen. Dann überlegte sie nochmal und sagte, dass die Eingangsbestätigung ausreicht.
Die wenigen Infos die es so im Internet zu diesem Thema gibt, finde ich nicht immer ganz eindeutig.
Im Merkblatt der KfW steht: Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
Hier würde ich den letzten Satz so deuten: ich darf frühestens mit dem Bau zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 (in Zukunft ja 31.3.2021) beginnen. Demnach also auch noch nach dem Stichtag?
Ich würde zu dem Thema mal gerne euren Kenntnisstand wissen.
VG
eine kurze Frage an euch. Für unseren Neubau ist eine Genehmigungsfreistellung möglich. Wie ist das mit den Nachweisen für das Baukindergeld? Es wir ja keine Baugenehmigung erteilt, man bekommt nur einen Eingangsbestätigung für den Antrag.
Nun habe ich widersprüchliche Auskünfte welche Fristen nun gelten. Reicht es, wenn ich bis zum 31.3.2020 die Eingangsbestätigung habe oder muss ich spätestens zum 31.03.2021 mit dem Bau beginnen (letzteres wird nicht klappen).
Ich habe auch bei der KfW angerufen. Die Dame am Telefon wirkte so, als hätte Sie diese Frage zum ersten Mal gehört. Ihre erste Antwort war, dass wir spätestens am 31.03.2021 mit Bau beginnen müssen. Dann überlegte sie nochmal und sagte, dass die Eingangsbestätigung ausreicht.
Die wenigen Infos die es so im Internet zu diesem Thema gibt, finde ich nicht immer ganz eindeutig.
Im Merkblatt der KfW steht: Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
Hier würde ich den letzten Satz so deuten: ich darf frühestens mit dem Bau zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 (in Zukunft ja 31.3.2021) beginnen. Demnach also auch noch nach dem Stichtag?
Ich würde zu dem Thema mal gerne euren Kenntnisstand wissen.
VG